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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_424/2024
Sachverhalt:
Die A._ AG (Beschwerdeführerin) beantragte die Nichtigkeit der Schweizer Marke Nr. 647 612 "SCHNITTSCHUTZ", die der B._ GmbH (Beschwerdegegnerin) gehört. Diese Marke ist für eine Vielzahl von Produkten in verschiedenen Klassen registriert, darunter Materialien für Sanitäranlagen. Die B.__ GmbH hatte die Marke 2013 eingetragen und beansprucht, dass ihre Produkte einen besonderen Schutz gegen versehentliches Durchtrennen bieten.
Am 10. Juni 2024 stellte das Kantonsgericht Luzern fest, dass die Marke in Bezug auf bestimmte Klassen, in denen sie nicht verwendet wird, nichtig sei, jedoch in Bezug auf die Verwendung für Wannendichtbänder und Dienstleitungen im Reparaturwesen weiterhin geschützt bleibt. Das Gericht entschied, dass die Marke "SCHNITTSCHUTZ" eine minimale Unterscheidungskraft aufweist und damit markenrechtlich zulässig ist.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht überprüfte die Zulässigkeit und erkannte, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf die Beschwerde der A.__ AG einzutreten.
Rechtsverletzungen: Die A.__ AG warf der Vorinstanz vor, den Gemeingutcharakter der Marke "SCHNITTSCHUTZ" verneint zu haben. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass die Bezeichnung im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2013 bereits als Gemeingut gilt. Es wurde festgehalten, dass die Marke aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit als minimal unterscheidungskräftig zu werten sei.
Beurteilung des Zeichens: Das Gericht stellte fest, dass das Verständnis der Marke im Branchenkontext (Sanitärinstallateure) beurteilt werden muss. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass das Zeichen ohne besonderen Nachdenken als beschreibend verstanden wird. Auch die Verwendung und die Werbeaussagen von verbundenen Unternehmen wurden als nicht ausreichend erachtet, um den Allgemeinheitsstatus der Bezeichnung zu belegen.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die A._ AG wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und zur Entschädigung der B._ GmbH verurteilt.
Fazit: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts, dass die Marke "SCHNITTSCHUTZ" markenrechtlich schutzfähig und nicht als Gemeingut zu betrachten ist.