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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 im Fall 7B_610/2023 über eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich entschieden, die sich gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Dietikon richtete. Der Sachverhalt bezieht sich auf eine laufende Strafuntersuchung gegen A._ wegen gewerbsmäßigen Betrugs und anderer Delikte. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden mehrere elektronische Geräte von A._ beschlagnahmt und für die weitere Auswertung mit Dienstanweisungen versehen.
Das Zwangsmassnahmengericht hatte am 20. April 2021 entschieden, dass die Staatsanwaltschaft die auf den gesiegelten Datenträgern vorhandenen Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der Strafuntersuchung nutzen könne, ausgenommen einige spezifische Daten. A.__ hatte gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, die vom Bundesgericht abgewiesen wurde.
Nach der Entsiegelungsentscheidung stellte sich heraus, dass die an die Staatsanwaltschaft übermittelten Daten in einem nicht auswertbaren Format vorlagen. Daher stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf erneute Aufbereitung der Daten. In seiner Verfügung vom 8. August 2023 entschied das Zwangsmassnahmengericht, dass eine technische Aufbereitung der Daten nicht in einem tauglichen Format für die Löschung der dafür gesperrten Aufzeichnungen erfolgen könne.
Die Oberstaatsanwaltschaft rekurrierte daraufhin beim Bundesgericht und beantragte die Wiederherstellung der ursprünglichen Entsiegelungsverfügung, insbesondere für die elektronischen Daten zweier spezifischer Mobiltelefone.
Das Bundesgericht entschied, dass das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelungsverfügung vom 20. April 2021 nicht korrekt vollstreckt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Notwendigkeit einer erneuten Daten-Triage, um sicherzustellen, dass die geheimen Daten nicht an die Staatsanwaltschaft herausgegeben werden, die Vollstreckung der Verfügung nicht unmöglich machen dürfte. Es wies darauf hin, dass das Zwangsmassnahmengericht bei der technischen Umsetzung keine triftigen Gründe vorgetragen hätte, warum der Vollzug der Entscheidung nicht stattfinden könne.
Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und überwies die Sache zur neuen Beurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurück, um die technischen Details der Datenaufbereitung im Einklang mit dem ursprünglichen Entsiegelungsentscheid zu klären. Darüber hinaus wurde A.__ die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren gewährt.