Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgerichtsurteil 4A_609/2023 vom 20. Dezember 2024 behandelt den Sachverhalt einer Anfechtung einer Entscheidung über einen Beweis zu zukünftigen Erfordernissen (Beweis zu Futur) im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens.
Sachverhalt: B._ SA hatte am 7. August 2020 vor dem Friedensrichter des Bezirks Lausanne eine Anordnung zur Beweisaufnahme gegen A._ SA beantragt, um festzustellen, ob Mängel an einer gelieferten Maschine vorlagen. Der Friedensrichter genehmigte den Antrag am 19. November 2020 und beauftragte einen Experten, der seinen Bericht am 30. Juni 2021 einreichte. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Kosten des Experten festgelegt und die Kostenverteilung behandelt.
A._ SA erklärte am 5. Januar 2023 Klage gegen B._ SA wegen der Mängel. Am 22. Februar 2023 erhob B._ SA die Einrede der Unzuständigkeit des Friedensrichters und beantragte, die Beweisanordnung für unzulässig zu erklären. Diese wurde jedoch am 3. April 2023 vom Friedensrichter abgelehnt, der die Kosten zugunsten von B._ SA von A.__ SA festlegte. Diese Entscheidung stellte ein Ende des Verfahrens dar und wurde als mit angeführten Rechtsmitteln anfechtbar angesehen.
B.__ SA legte dagegen am 10. November 2023 Berufung ein, die jedoch für unzulässig erklärt wurde, da keine irreparable Verletzung in Sicht sei.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Entscheidung des Friedensrichters vom 3. April 2023 eine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 90 LTF ist, gegen die ein rechtzeitiges Rechtsmittel eingelegt werden kann. Es wurde entschieden, dass bei Beweisaufnahmen „außerhalb des Verfahrens“ die Rechte der Parteien geachtet werden müssen. Auch die Frage der zu wählenden Rechtsmittel wurde geklärt. Während das Zivilprozessrecht (CPC) zwischen endgültigen und vorläufigen Entscheidungen unterscheidet, können Beweisentscheidungen grundsätzlich nur bei Vorliegen eines konkreten Schadens angefochten werden.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Berufung von B.__ SA nicht stattgegeben werden kann, da diese nicht den Anforderungen für eine Berufung genügte und die zuständige Instanz die Entscheidung korrekt als unzulässig einstufte. Demzufolge lehnte das Gericht den Rekurs ab und stellte fest, dass die Kosten zu Lasten der recourierenden Partei gingen.
Entscheid: 1. Der Rekurs wurde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von 7.000 CHF wurden der Rekurs führenden Partei auferlegt. 3. Der Rekursführer wurde verurteilt, der Beklagten eine Entschädigung von 8.000 CHF zu zahlen. 4. Das Urteil wurde den beteiligten Parteien und der kantonalen Berufungsinstanz zur Kenntnis gebracht.
Das Urteil zeigt die strengen Anforderungen an die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen in der Schweiz und die Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung von Beweisverfahren.