Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_813/2024 vom 10. Januar 2025

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Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichtsurteils (BGE 6B_813/2024) Sachverhalt:

A.A._ wurde am 16. November 2023 vom Polizeitribunal des Kantons Genf wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt oder Bedrohung gegen Behörden und Beamte sowie Beleidigung verurteilt. Er erhielt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 CHF, eine zusätzliche Geldbuße von 600 CHF und wurde verpflichtet, B._ eine Entschädigung von 1.000 CHF zu zahlen.

Am 19. Oktober 2017 hatte B._, ein Lehrer, A.A._'s Tochter wegen unangemessener Kleidung von der Schule verwiesen. Infolgedessen kam A.A._ mit seiner Tochter in die Schule, folgte B._ in dessen Klassenzimmer, hinderte ihn daran, die Tür zu schließen, und schlug ihn mehrmals, was zu diversen Verletzungen bei B.__ führte.

Die Genfer Berufungsgerichtskammer stellte in ihrem Urteil vom 19. August 2024 fest, dass A.A.__ für Beleidigung schuldig sei, aber die Anklage der Verleumdung fallengelassen wurde.

Erwägungen:
  1. Faktengestaltung: Der Bundesgerichtshof prüft in der Regel die Fakten, die vom Vorgericht festgestellt wurden, und greift nur ein, wenn diese als willkürlich oder rechtswidrig gelten. A.A.__ wies auf verschiedene angebliche Ungenauigkeiten in der Feststellung der Fakten hin, konnte jedoch nicht substantiiert darlegen, warum die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich seien.

  2. Geplante Verteidigung: A.A._ argumentierte, dass die Vorinstanz den Kontext der Auseinandersetzung ignoriert habe. Er behauptete, dass B._ durch frühere Kommunikation provoziert worden sei. Das Gericht hielt jedoch fest, dass die Vorinstanz den Kontext, einschließlich der aggressiven Kommunikationsweise von A.A.__, korrekt berücksichtigt hatte.

  3. Körperverletzung vs. Körperverletzung: A.A._ war der Ansicht, dass die Verletzungen von B._ als „Wegnahme von Guerilla" klassifiziert werden sollten. Das Bundesgericht stimmte jedoch der qualifizierten Beurteilung von B.__'s Verletzungen als einfache Körperverletzung zu, da diese über bloße Hautabschürfungen hinausgingen und medizinisch dokumentiert waren.

  4. Notwehr: A.A._ berief sich auf Notwehr, weil er behauptete, B._ habe den ersten Schlag ausgeführt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass A.A._ in der Aggressionsrolle war, als er die Unterrichtstür blockierte, und dass B._ in diesem Kontext berechtigt war, sich zu verteidigen.

  5. Beleidigung: A.A.__ legte Berufung gegen die Beleidigung ein und argumentierte, der Begriff „pervers“ habe mehrere Bedeutungen, jedoch stellte das Gericht fest, dass dieser Begriff im Kontext der Äußerung eine herabwürdigende Konnotation hatte und daher als Beleidigung qualifiziert wurde.

  6. Schadenersatzanspruch: A.A.__ widersprach dem Betrag der Entschädigung für den immateriellen Schaden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Verletzungen und deren psychische Auswirkungen korrekt beurteilt hatte.

Das Bundesgericht entschied letztlich, die Berufung abzuweisen und den Entscheid des kantonalen Gerichts zu bestätigen. Die Anfrage nach juristischer Unterstützung wurde ebenfalls abgelehnt, und A.A.__ muss die anfallenden Gerichtskosten tragen.