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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025:
Sachverhalt: A._ wurde von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland angeklagt, am 27. September 2020 die Frau B._ vergewaltigt und sexuell genötigt zu haben. A._ bot B._ an, sie mit dem Auto zu ihrem Hotel zu bringen, fuhr jedoch zu einem Kiesplatz, wo er sie gegen ihren Willen sexuell misshandelte. Er bestritt den vorgeworfenen Analverkehr, behauptete aber, der vaginale Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte ihn am 20. September 2022 zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe und einer siebenjährigen Landesverweisung. A.__ legte Berufung ein, und das Obergericht Zürich sprach ihn am 17. Mai 2024 von den schwersten Vorwürfen frei, verurteilte ihn jedoch wegen mehrfacher harter Pornografie und verwies die Zivilansprüche auf den Zivilweg. Daraufhin erhob die Oberstaatsanwaltschaft Zürich Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft und erläuterte, dass die Feststellungen des Obergerichts hinsichtlich des Beweismaterials und der Aussagen der Beteiligten willkürlich seien. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die DNA-Spuren im Analabstrich falsch bewertete. Der Bericht des Forensischen Instituts wies nach, dass Spermaspuren des Beschwerdegegners im Analabstrich gefunden wurden, was die Aussagen von B.__ bezüglich des Analverkehrs stützte.
Darüber hinaus befand das Gericht, dass das Obergericht B._s Glaubwürdigkeit unangemessen in Frage stellte, da mehrere Indizien, including Zeugenaussagen über ihren psychischen Zustand nach dem Vorfall, für die Glaubhaftigkeit ihrer Berichte sprachen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz unbegründete Annahmen über die Glaubwürdigkeit der Aussagen von B._ getroffen hatte und dass ihre Feststellungen hinsichtlich der Beweislage nicht hielt.
Insgesamt kam das Bundesgericht zu dem Schluss, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhte, was einen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" darstellt. Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an dieselbe zurück.
Entscheidung: Die Beschwerde wurde gutgeheißen, das Urteil des Obergerichts Zürich aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.