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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_489/2024 vom 25. November 2024
Sachverhalt: Die A._ AG (Mieterin, Beschwerdeführerin) mietete am 21. April 2023 ein Einfamilienhaus mit einem monatlichen Mietzins von 3'011 CHF. Das Grundstück wurde am 1. Juni 2023 an B._ (Vermieter, Beschwerdegegner) verkauft. Am 11. Februar 2024 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordnungsgemäß zum 31. Mai 2024. Die Mieterin focht die Kündigung an und beantragte eine Verlängerung des Mietverhältnisses, scheiterte jedoch in der Schlichtungsverhandlung. Am 1. Juni 2024 stellte der Vermieter beim Kantonsgericht ein Gesuch um Mietausweisung. Das Gericht wies die Mieterin am 10. Juli 2024 an, das Mietobjekt bis zum 29. Juli 2024 zu räumen.
Die Mieterin zog vor das Obergericht, das die Berufung am 14. August 2024 als unbegründet abwies und den Räumungstermin auf den 26. August 2024 festlegte.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Es stützt sich auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, es sei denn, diese wären offensichtlich unrichtig oder es läge ein anderer Rechtsfehler vor.
Der Beschwerdeführerin fehlte das aktuelle Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, da sie das Mietobjekt bereits freiwillig geräumt hatte, und zwar am 2. September 2024. Daher war eine Beschwerde in der Hauptsache nicht mehr zulässig.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie sei ungerechtfertigt mit Prozesskosten belastet worden. Allerdings hindert diese Begründung nicht, dass der Verlauf des Hauptsacheverfahrens rechtmäßig war.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Beweise für ihre Einwendungen gegen die Kündigung vorgelegt hatte und die Vorinstanz befugt war, weitere Substanziierungsanforderungen zu stellen.
Das Bundesgericht erachtete auch eine mögliche strafrechtliche Verurteilung wegen Ungehorsams als unverhältnismäßig, da die Mieterin den Ausweisungsbefehl im Wesentlichen respektiert hatte.
Urteil: Die Beschwerde der A.__ AG wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 2'000 CHF wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.