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Das Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2023 behandelt die Beschwerde von A._ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bezüglich ihrer Hilflosenentschädigung. A._ ist seit vielen Jahren gesundheitlich beeinträchtigt und erhält eine Invalidenrente sowie seit Februar 2022 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit. Sie beantragt, die Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit festzulegen.
Der Kern des Streits ist, ob A._ in einem Heim im Sinne des Gesetzes lebt. Das kantonale Gericht hatte ihre Wohnsituation als Heim qualifiziert, was bedeutete, dass kein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung berücksichtigt werden konnte und sie somit lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit hatte. A._ lebte in einer Wohnung, die von einem Verein vermietet wurde, und erhielt begleitende Dienstleistungen von diesem Verein.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Wohnsituation von A.__ den rechtlichen Anforderungen an ein Heim entspricht, da sie in Bezug auf die erforderlichen Dienstleistungen nicht selbstbestimmt ist und die Erheblichkeitsschwelle für Betreuungsleistungen überschreitet. Damit erachtet das Bundesgericht die Entscheidung des kantonalen Gerichts als rechtlich korrekt.
Die Beschwerde von A._ wird abgewiesen, jedoch wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Gerichtskosten werden A._ auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.