Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_275/2024 vom 16. Dezember 2024

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Sachverhalt

Das Urteil betrifft die Viatris Pharma GmbH, die als Rechtsnachfolgerin der MEDA Pharma GmbH auftritt und eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) eingereicht hat. Der Streit dreht sich um die Limitierung der Vergütung des Arzneimittels Kalcipos-D3, das zur Behandlung von Vitamin D- und Calciummangel sowie zur Unterstützung bei Osteoporose eingesetzt wird. Kalcipos-D3 war zuvor unlimitiert in der Spezialitätenliste des BAG aufgeführt.

Im Jahr 2020 informierte das BAG die MEDA Pharma GmbH, dass eine Überprüfung der Aufnahmebedingungen für 2021 anstehe, bei der das BAG den Standpunkt vertrat, dass Vitamin-D-Präparate und deren Kombination mit Calcium nur bei therapeutischen Anwendungen als zweckmäßig erachtet würden, was zu einer Limitierung führte. Die MEDA Pharma GmbH argumentierte, dass diese Limitierung unnötig sei und medizinisch unwirksam, konnte jedoch nicht überzeugen. Das BAG erließ schließlich eine Verfügung, die die Vergütung für prophylaktische Anwendungen ausschloss und nur therapeutische Anwendungen zuließ. Die daraufhin eingesetzte gerichtliche Überprüfung wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, woraufhin Viatris Pharma Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.

Erwägungen
  1. Rechtsmittel und Verfahren: Das Bundesgericht behandelt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und prüft insbesondere, ob Bundesrecht verletzt wurde sowie die Sachverhaltsfeststellung, die durch die Vorinstanz getroffen wurde.

  2. Relevantes Bundesrecht: Es wurden die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste sowie die Kriterien für die wirtschaftliche, zweckmäßige und wirksame Anwendung zitiert. Es ist unbestritten, dass Kalcipos-D3 eine gültige Zulassung besitzt, jedoch gab es Streit über die Zweckmäßigkeit der Limitierung.

  3. Limitierung der Zweckmäßigkeit: Das Gericht stellte fest, dass die Limitierung auf therapeutische Anwendungen zurückzuführen ist und daher die Vergütung für prophylaktische Anwendungen ausgeschlossen wird. Das BAG berief sich auf gesetzliche Bestimmungen, die Medikamentenverordnungen für prophylaktische Anwendungen einschränken.

  4. Praxisänderung: Das BAG führte eine Praxisänderung ein, um die Regelungen besser anzuwenden. Das Gericht befand, dass die Änderung der Praxis aufgrund von verbesserten rechtlichen Erkenntnissen und der Notwendigkeit nächster Finanzierungsrichtlinien legitim war. Zudem wurde die Änderung als sachlich fundiert angesehen. Die Interessen der öffentlichen Gesundheit wurden ebenfalls ausreichend gewürdigt.

  5. Verfassungsmäßigkeit: Das Gericht stellte fest, dass die Limitierung nicht gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt, da sie nicht die therapeutische Anwendung einschränkt, sondern die prophylaktische.

  6. Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Viatris Pharma GmbH ab und bestätigte die Entscheidung des BAG. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bundesgericht die Limitation der Vergütung von Kalcipos-D3 als rechtens erachtete und die Argumentation der Viatris Pharma GmbH nicht überzeugte.