Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_747/2024 vom 20. Dezember 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils 7B_747/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts: Sachverhalt:

Im Kanton Wallis wurde ein Verfahren gegen A._ wegen verschiedener Delikte, darunter Betrug und Urkundenfälschung, eingeleitet. Nach Abschluss der Ermittlungen informierte die zuständige Staatsanwältin, Rahel Bruehwiler, den Beschuldigten über die bevorstehende Anklage. Am 30. April 2024 stellte A._ einen Antrag auf Ablehnung der Staatsanwältin und ihrer Mitarbeiterin wegen vermuteter Befangenheit. Die Entscheidung über diesen Antrag wurde von der Strafkammer des Kantons Wallis am 5. Juni 2024 abgelehnt. A.__ legte daraufhin am 8. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesgericht ein, das über die Annahme oder Ablehnung der Ablehnung entschied.

Erwägungen:

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Steuerung der Beweiserhebung durch die kantonalen Gerichte bindend ist, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor. A.__ argumentierte, dass die Staatsanwältin und die Sekretärin potenziell befangen seien, da sie zuvor in einem anderen Bezug zu ihm standen. Das Gericht erkannte jedoch an, dass die Sekretärin keine entscheidenden Aufgaben im Verfahren hatte und ihre Rolle lediglich administrativ war.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass nach Schweizer Recht ein möglicher Befangenheitsgrund nicht allein durch frühere berufliche Beziehungen gegeben ist, sofern die betroffenen Personen keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung haben. Der Antrag auf Wiederherstellung der Befangenheit wurde als unbegründet abgelehnt, da die vorherige Beschäftigung der Sekretärin beim früheren Anwalt des Beschuldigten nicht automatisch zu einem Interessenkonflikt führt.

Schlussfolgerung:

Das Bundesgericht entschied, den Rekurs abzulehnen, da die Vorinstanz richtig entschieden hatte, dass keine Befangenheit vorliege. Die Kosten des Verfahrens wurden A.__ auferlegt.