Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_299/2024 vom 19. Dezember 2024:

Sachverhalt: Die Mehrwertsteuergruppe "A._", zu der die A._ AG und andere Unternehmen gehören, ist seit 2002 im Mehrwertsteuerregister eingetragen und erbringt Bodenabfertigungsleistungen am Flughafen Zürich. Nach einer Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in 2016 stellte man fest, dass diverse Umsätze steuerlich nicht korrekt erfasst wurden, was zu einer Steuerkorrektur von über 6 Millionen CHF führte. Das Bundesverwaltungsgericht wies in einem Urteil von 2022 einen Teil der Beschwerde der Steuerpflichtigen aufgrund von Verjährung zurück und schickte die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die ESTV. Ein weiteres Urteil im April 2024 stellte fest, dass einige Steuerperioden verjährt waren, die Angelegenheit ansonsten aber abgewiesen wurde.

Im Mai 2024 beantragte die Steuerpflichtige, die Steuerforderungen in Bezug auf die Jahre 2014 und 2015 zu reduzieren, was zur Beschwerde am Bundesgericht führte.

Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde für zulässig erklärt. 2. Streitgegenstand sind die steuerlichen Regelungen für verschiedene Dienstleistungen, die die Steuerpflichtige anbietet, insbesondere hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiungen nach dem Mehrwertsteuergesetz. 3. Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG, der eine Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Das Gericht betrachtete, inwieweit die erbrachten Dienstleistungen tatsächlich für den "unmittelbaren Bedarf" der Luftfahrzeuge und deren Ladung gedacht sind. 4. Die Vorinstanz hatte eine enge Auslegung getroffen und erkannte verschiedene Dienstleistungen nicht als steuerbefreit an, was das Bundesgericht teilweise korrigierte. Insbesondere wurde festgestellt, dass einige Dienstleistungen wie "Passenger Handling", "AIMS Add. Lines", und "Security Documentation Control" von der Steuer befreit sind, weil sie eng mit dem Betrieb der Luftfahrzeuge verbunden sind. 5. In Bezug auf die Leistungen "Airport Ticket Sale Service" und "Airport Ticket Management" konnte die Steuerpflichtige jedoch nicht nachweisen, dass es sich um Vermittlungsleistungen handelte, die steuerlich begünstigt sind. 6. Über die Rückstellung des Mineralölsteueranteils, der als Subvention angesehen werden könnte, urteilt das Gericht, dass eine solche Zuschreibung nicht zutrifft, da die Rückerstattung nicht als geldwerter Vorteil interpretiert werden kann.

Urteil: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen, die Vorinstanz muss ihre Entscheidung in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen revidieren und die Steuerpflichtige erhält teilweise die beantragte Steuerbefreiung. Die Gerichtskosten werden zwischen den Parteien aufgeteilt und es wird eine Kostenerstattung festgelegt.

Insgesamt entschied das Gericht, dass die Dienstleistungen in bestimmten Fällen steuerfrei sind, während andere Dienstleistungen nicht in den Geltungsbereich der Steuerbefreiung fallen.