Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_261/2024 vom 12. Dezember 2024

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Sachverhalt zusammengefasst:

A.__ ist kosovarischer Staatsangehöriger, der 1995 in die Schweiz einreiste und 2004 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Er hat mehrere strafrechtliche Verurteilungen, darunter eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für schwerwiegende Straftaten wie gewerbsmäßigen Wucher, Raub und schwere Körperverletzung. Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz und der Integration in die Familie, die über Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt, wurde seine Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner Straffälligkeit widerrufen.

Das kantonale Amt für Migration und Integration erließ 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht überprüfte den Fall hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung, da A.__ seit über 20 Jahren in der Schweiz lebt und familiäre Bindungen hat. Es stellte fest, dass der Widerruf auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung die privaten Interessen überwiegt.

Die Schwere der begangenen Straftaten, das bestehende öffentliche Fernhalteinteresse und die mögliche Rückfallgefahr wurden als gewichtige Faktoren in die Abwägung einbezogen. Trotz seiner Bemühungen um ein normgerechtes Verhalten während der Haft und der anschließenden Probezeit konnte A.__ nicht ausreichend darlegen, dass er sich von seiner kriminellen Vergangenheit distanziert hat.

Das Bundesgericht entschied, dass der Entzug der Niederlassungsbewilligung verhältnismäßig ist, da die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und auch die private Situation des Beschwerdeführers nicht zu einer Aufhebung des Widerrufs führt.

Im Ergebnis wurde die Beschwerde abgewiesen und A.__ die Gerichtskosten auferlegt.