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Das Bundesgericht hat in der Sache A._ gegen die B._ AG entschieden, die sich mit der Kündigung eines Mietverhältnisses befasst.
Sachverhalt: Der Mieter A._ mietete seit 2010 eine 1-Zimmer-Wohnung, die er als Feriendomizil nutzte. Nachdem die B._ AG im Dezember 2021 die Wohnung erwarb, kündigte sie das Mietverhältnis im Februar 2023 mit dem Grund "Renovation der Wohnung und nachträglicher Verkauf". Der Mieter stellte die Kündigung als missbräuchlich in Frage und beantragte beim Zivilgericht, diese aufzuheben. Sowohl das Zivilgericht als auch das Appellationsgericht bestätigten die Kündigung, die nun vom Bundesgericht geprüft wurde.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Es stellte fest, dass eine ordentliche Kündigung keine speziellen Gründe benötigt, solange sie nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Die Vorinstanz kam zu dem Schluss, dass die Kündigung nicht nur dazu diente, den Mieter zum Kauf zu bewegen, sondern primär für den geplanten Verkauf der Wohnung nach dessen Auszug erfolgte. Das Bundesgericht erkannte an, dass Vermieter rechtliche Freiheiten bezüglich der Kündigung haben, besonders wenn wirtschaftliche Interessen wie der Verkauf der Immobilie ohne Mieter im Vorfeld beabsichtigt sind.
Der Mieter konnte nicht nachweisen, dass die Kündigung ausschließlich zu seinem Nachteil war oder dass der Vermieter in einer anderen Möglichkeit hätte kündigen können, die weniger belastend für ihn gewesen wäre. Zudem wurde argumentiert, dass die Kündigung in Übereinstimmung mit der gängigen Rechtsprechung stand, dass unvermietete Wohnungen eher zu besseren Konditionen verkauft werden können.
Zusammenfassend wies das Bundesgericht die Beschwerde des Mieters ab und bestätigte, dass die Kündigung rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und eines Entschädigungsbetrags an die Beschwerdegegnerin verurteilt.
Das Urteil verdeutlicht die Rahmenbedingungen, unter denen Kündigungen im Mietrecht rechtlich gelten, insbesondere im Hinblick auf wirtschaftliche Interessen der Vermieter und den Grundsatz von Treu und Glauben.