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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_418/2024 vom 20. Dezember 2024
Sachverhalt: Die A._ GmbH beantragte am 26. Juni 2024 beim Bundespatentgericht vorsorgliche Maßnahmen gegen die B._ AG, um deren Vertrieb von Arzneimitteln, die den Wirkstoff Rivaroxaban enthalten, in der Schweiz zu unterbinden. Sie strebte superprovisorische Maßnahmen an, was bedeutet, dass die B.__ AG ohne vorherige Anhörung der Beklagten durch das Gericht verboten werden sollte, bestimmte Arzneimittel herzustellen und zu vertreiben.
Das Bundespatentgericht stellte allerdings die Schutzschrift der Beklagten der Klägerin erst nach der Urteilsverkündung am 10. Juli 2024 zu und wies das Gesuch um die vorsorglichen Maßnahmen mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hatte, dass ihre Patentansprüche verletzt wurden.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundespatentgerichts zulässig ist und kam zum Schluss, dass es sich nicht um einen Endentscheid handelt, sondern um einen Zwischenentscheid, der nur dann anfechtbar ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Die Beschwerdeführerin konnte darlegen, dass ihr durch die Nichtberücksichtigung ihrer Argumente in der Abweisung der vorsorglichen Maßnahmen ein rechtlicher Nachteil entstanden ist.
Die Beschwerdeführerin rügte auch, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie nicht die Möglichkeit hatte, zur Schutzschrift der Beklagten Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die gebotene Gehörswahrung nicht beachtet hatte, indem sie das Gesuch ohne Kontra vor dem Entscheid abgewiesen hatte.
Zusätzlich kritisierte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Parteientschädigung, die ohne entsprechenden Antrag zugesprochen wurde. Das Bundesgericht befand das Vorgehen der Vorinstanz als willkürlich.
Ergebnis: Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundespatentgerichts auf, wies die Sache zur erneuten Beurteilung und Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Gerichtskosten sowie zur Entschädigung der Beschwerdeführerin.