Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der türkische Staatsangehörige A.__ lebt seit 1993 in der Schweiz und hat seitdem mehrfach Sozialhilfe empfangen. Trotz diverser Integrationsmaßnahmen und Bemühungen, seine finanzielle Situation zu verbessern, blieb er dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen und häufte Schulden in Höhe von über Fr. 157'000 an. Zudem hat er eine Vorgeschichte mit mehreren strafrechtlichen Verurteilungen, hauptsächlich im Zusammenhang mit Drogen- und Verkehrsdelikten.
Im Jahr 2021 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, und er erhielt eine Wegweisung. Dagegen erhob er Beschwerde, die vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und später vom kantonalen Gericht abgelehnt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts:Das Bundesgericht prüft, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK) vereinbar ist. Obwohl A.__ seit langem in der Schweiz lebt und die Beziehung zu seinen zwei Kindern betont, lagen gewichtige Gründe für die Nichtverlängerung vor:
Öffentliches Interesse: A.__ war aufgrund seiner erheblichen Schulden und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit der damaligen Migrationsbehörden und war bereits wegen einiger Verstöße verwarnt worden. Die Weigerung, sich um Arbeit zu bemühen, trotz nachgewiesener Arbeitsfähigkeit, verstärkte die Beurteilung einer mutwilligen Verschuldung.
Verhältnismäßigkeit: Das Bundesgericht wägte das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegen das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Es kam zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse überwiegt. Trotz der langen Aufenthaltsdauer war die Integration des Beschwerdeführers unzureichend, und seine Reintegrationsmöglichkeiten in der Türkei seien gegeben. Außerdem sei es zumutbar, den Kontakt zu seinen Kindern aus dem Ausland aufrechtzuerhalten.
Das Bundesgericht entschied daher, dass die Wegweisung rechtmäßig war, da die Interessen des Beschwerdeführers nicht ausreichend schützenswert waren und er keine Aussicht auf eine Änderung seines Verhaltens gezeigt hatte.
Ergebnis:Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und ihm wurden die Gerichtskosten auferlegt. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt.