Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_438/2023 vom 9. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_438/2023 vom 9. Dezember 2024

Sachverhalt:

D._, ein italienischer Staatsbürger, kam im September 2009 in die Schweiz und erhielt ein EU/AELS Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 7. September 2019 gültig war. D._ hatte bei der Beantragung des Permits angegeben, keine Vorstrafen zu haben, wobei er jedoch bereits in Italien wegen Alkohol am Steuer verurteilt worden war. In der Folge sammelte er in der Schweiz mehrere strafrechtliche Verurteilungen, darunter schwere Verkehrsdelikte, Betrug und die Verwendung gefälschter ärztlicher Atteste. Aufgrund dieser Vorstrafen wurde sein Aufenthaltsbewilligung am 14. Dezember 2018 widerrufen, was in der Folge durch den Staatsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt wurde.

D.__ erhob am 21. August 2023 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der Bitte, die Entscheidung aufzuheben und ihm das Aufenthaltsrecht erneut zu gewähren.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit des Beschwerdeverfahrens: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde grundsätzlich zulässig war, da D.__ sich auf das Abkommen über die Personenfreizügigkeit berufen kann und somit nicht von der Ausnahmeregelung für ausländerspezifische Rechte betroffen ist.

  2. Beurteilung der rechtlichen Situation: Die nachfolgenden Überlegungen befassten sich mit der Frage, ob der Widerruf des Aufenthaltsrechts im Einklang mit dem schweizerischen Ausländerrecht und den Vorgaben des Abkommens über die Personenfreizügigkeit steht. Es wurde festgestellt, dass D.__ durch seine wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen eine erhebliche Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

  3. Verhältnismäßigkeit: Das Gericht prüfte, ob die Entscheidung verhältnismäßig war und ob D.__ in seiner persönlichen Situation ausreichend Berücksichtigung fand. Dabei wurde festgestellt, dass seine kriminellen Aktivitäten über einen langen Zeitraum und trotz vorheriger Warnungen fortgesetzt wurden. Auch die Tatsache, dass die letzten schwerwiegenden Straftaten erst kürzlich begangen wurden, verstärkte die Annahme eines hohen Rückfallrisikos.

  4. Privat- und Familienleben: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Entscheidung die Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. D.__ war ledig und hatte keine abhängigen Kinder, sodass der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff führen würde. Er könnte auch in die Nähe der Schweiz zurückkehren, um den Kontakt zu seiner Familie aufrechtzuerhalten.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von D._ als unbegründet zurück, bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und stellte fest, dass die Widerrufsentscheidung auf einem angemessenen rechtlichen Fundament beruht und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Die Gerichtskosten wurden D._ auferlegt.