Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1307/2023 vom 8. Januar 2025

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In dem Urteil 6B_1307/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2025 wird die Angelegenheit einer Mutter, A._, behandelt, die wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB) verurteilt wurde. A._ hatte sich geweigert, ihrem ehemaligen Ehemann, B.B._, den Kontakt zu ihrem gemeinsamen Sohn C.B._ zu ermöglichen, was zu ihrer Verurteilung führte.

Sachverhalt:

A._ wurde vom Genfer Polizeigericht und später von der Berufungsinstanz zu einer Geldstrafe und weiteren finanziellen Verpflichtungen verurteilt. Sie wurde beschuldigt, ihrer Pflicht zur Förderung der Beziehung zwischen ihrem Sohn und dem Vater nicht nachgekommen zu sein, was die psychische Entwicklung des Kindes gefährdet habe. Der Sohn lebt seit 2011 ohne Kontakt zu seinem Vater, da A._ systematisch Besuche verweigerte. Dies geschah trotz mehrerer gerichtlicher Anordnungen und psychologischer Gutachten, die die Notwendigkeit der Kontakte bestätigten.

Erwägungen:

Im Verfahren vor dem Bundesgericht argumentierte A.__, dass die strafrechtliche Verfolgung gemäß Art. 219 StGB nicht anwendbar sei, da diese Norm nicht ausdrücklich den Verstoß gegen den Umgangsrechtsschutz sanktioniere. Das Gericht widersprach jedoch und stellte fest, dass ein solches Verhalten im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen durchaus eine strafbare Handlung darstelle, solange es nachweislich die Entwicklung des Kindes gefährde.

Das Gericht betonte, dass die Mutter durch ihr Verhalten (die Weigerung, Besuche zuzulassen) über einen langen Zeitraum konkret das psychische Wohl des Kindes gefährdet habe. Es wurde festgestellt, dass A.__ trotz bereits bestehender psychologischer Probleme des Kindes und der Expertisen gewusst habe, dass ihr Verhalten schädlich sei. Ihre Argumente, dass der Kontakt mit dem Vater schädlich für das Kind wäre, wurden als nicht ausreichend anerkannt, um ihre Handlung zu rechtfertigen.

Das Bundesgericht wies auch die Vorwürfe der Mutter gegen die Beweiserhebung und das Urteil der Vorinstanzen zurück, da sie in ihrer Argumentation oft appellatorischer Natur war, was im rechtlichen Sinne nicht zulässig ist.

Ergebnis:

Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ ab und bestätigte die Sanktionen, die ihr auferlegt wurden. Die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt.