Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ (früher A.A._) hatte 2013 C.B._, B.B._ und D.B._, die zusammen die F._ Sàrl betrieben, 470.000 Franken in bar anvertraut, um in ein Immobilienprojekt zu investieren. Diese sollten vier Villen auf einem Grundstück bauen. Trotz umfassender Bitten um Rückzahlung wurde A._ nur 30.000 Franken zurückerstattet. Der Restbetrag von 440.000 Franken blieb unberührt, und das Grundstück wurde ohne ihr Wissen verkauft und mit Hypotheken belastet. A._ klagte daraufhin wegen Betrugs und vertrat, dass die genannten Personen ihr Geld missbraucht hätten.
Nach einem erstinstanzlichen Urteil, wonach die Angeklagten wegen Betrugs, unrechtmäßiger Geschäftsführung und Vermögensminderung verurteilt wurden, wurde in der Berufung am 24. April 2023 die Verurteilung durch die Kantonsgerichtshof teilweise aufgehoben. Die Angeklagten wurden teilweise freigesprochen, und die Strafen wurden reduziert.
Rechtsfragen: A.__ legte dagegen Beschwerde ein, um die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs und als Folge davon eine Entschädigung in Höhe von 440.000 Franken zu erreichen. Die Angeklagten hingegen wollten vollständig freigesprochen werden und forderten die Aufhebung der angeordneten Sicherstellungen.
Erwägungen des Gerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerden: Das Bundesgericht entschied, dass beide Beschwerden wegen ihrer gemeinsamen rechtlichen Fragen verbunden behandelt werden.
Betrug (§ 146 StGB): Es wurde festgestellt, dass die Angeklagten A.__ keine falschen Informationen gegeben hätten oder sich durch betrügerische Handlungen bereichert hätten; die Vereinbarung der Parteien war real und die Angeklagten hatten sie nicht absichtlich betrogen.
Vertrauensmissbrauch (§ 138 StGB): Es wurde entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Vertrauensmissbrauch nicht erfüllt waren, da A.__ nicht nachweisen konnte, dass die angeklagten Personen von der vereinbarten Nutzung des übergebenen Geldes abgewichen waren.
Unrechtmäßige Geschäftsführung (§ 158 StGB) und Vermögensminderung (§ 164 StGB): Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagten bei der Verwaltung von F.__ Sàrl Pflichten verletzt hatten, die zu einer realen Minderung des Unternehmensvermögens führten, was die Verurteilung rechtfertigte.
Entscheidung über Entschädigungsforderungen und Sicherstellungen: Die Entscheidungen über die Entschädigungsforderungen von A.__ und die Aufrechterhaltung der Sicherstellungen wurden bekräftigt.
Urteil: Beide Beschwerden wurden abgewiesen, und die Angeklagten müssen die Gerichtskosten tragen.