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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_102/2024 vom 19. Dezember 2024
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A._ hatte über Jahre hinweg wiederholt Kontakt zu Angestellten der Gemeinde Schenkon, Luxembourg, aufgenommen. Diese Kontakte waren geprägt von verbalen Belästigungen und einem herablassenden Verhalten gegenüber den Mitarbeitern. Nach mehreren Vorfällen, besonders einer Auseinandersetzung im Juni 2022, erließ der Gemeinderat ein Hausverbot für A._ sowie ein telefonisches Kontaktverbot, welches nur durch schriftliche Voranmeldungen oder Einladungen umgangen werden konnte. A.__ legte Beschwerde gegen diese Entscheidungen ein, die letztlich in mehreren Instanzen, einschließlich des Kantonsgerichts Luzern, abgewiesen wurden.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da sie nicht in einen Ausschlussgrund fiel. Es überprüfte die vorinstanzlichen Entscheidungen insbesondere auf Willkür und die Einhaltung des rechtlichen Gehörs. A.__ hatte in der vorangegangenen Entscheidung die Möglichkeit, sich umfassend zu äußern, was die Gehörsverletzung, die in der ersten Instanz aufgetreten war, heilte.
Darüber hinaus erachtete das Gericht die Begründungen des Kantonsgerichts bezüglich des Hausverbots und des Kontaktverbots als ausreichend. Es stellte fest, dass die Angelegenheit des öffentlichen Interesses betraf und die Maßnahmen der Gemeinde gerechtfertigt waren, um die Verwaltung vor übermäßigem Druck und Störungen durch das Verhalten der Beschwerdeführerin zu schützen.
Die Vorinstanz hatte zudem die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen beurteilt und die Auffassung vertreten, dass trotz der Einschränkungen der Beschwerdeführerin ein geordneter Kontakt zur Verwaltung aufrechterhalten werden könne.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde in vollem Umfang ab. A.__ musste die Gerichtskosten von 2.000 Franken übernehmen.
Das Urteil zeigt die Grenzen der Rechtssubjekte im Umgang mit öffentlichen Einrichtungen auf und bekräftigt die Notwendigkeit, die Integrität und Arbeitsfähigkeit der Verwaltung zu wahren.