Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_89/2024 vom 16. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (5A_89/2024) vom 16. Dezember 2024:

Sachverhalt: Der Erblasser G.A._ verstarb im Jahr 2013 und hinterließ seine Kinder A.A._, B.A._, C.A._ sowie seine Enkelkinder D.D._, E.D._ und F.D.__. Da sich die Erben zunächst nicht über die Teilung der Erbschaft einigen konnten, wurde ein Vergleich geschlossen, bei dem die Enkelkinder ihre Ansprüche gegen eine Zahlung an die Kinder des Erblassers abtraten.

Der Erblasser war bis zu seinem Tod der alleinige Begünstigte eines liechtensteinischen Treuunternehmens, des I._ Trust Reg., das zum Todestag Vermögenswerte im Wert von insgesamt 1'368'797.34 CHF hielt. Nach seinem Tod wurden die Kinder des Erblassers, B.A._ und C.A.__, zu den neuen Begünstigten. Später beantragten die Enkelkinder eine Nachteilung dieser Vermögenswerte, die jedoch von den Kindern des Erblassers abgelehnt wurde.

Ein erstinstanzliches Gericht wies die Klage der Enkelkinder ab, aber das Obergericht des Kantons Solothurn stellte fest, dass die Vermögenswerte des Treuunternehmens zum Nachlass gehörten und wies die Berufung teilweise gut.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob die Vermögenswerte des I._ Trust Reg. in den Nachlass des Erblassers fallen und ob die Begünstigungen an B.A._ und C.A.__ als Zuwendung gelten. Es stellt fest, dass die gesetzlichen Erben das Vermögen als Gesamtheit und im Rahmen des Erbrechts übernehmen, unabhängig von der Natur der Vermögenswerte.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Treuunternehmen nach liechtensteinischem Recht organisiert ist und als solches wie ein rechtliches Wesen anerkannt werden muss. Der Erblasser hatte unwiderruflich auf Rechte am Treuunternehmen verzichtet und die Vermögenswerte gehörten folglich nicht zu seinem Nachlass, es sei denn, es würde ein "sham trust" oder ein Durchgriff festgestellt.

Das Bundesgericht lehnt die Argumentation ab, dass die Begünstigungen an die Kinder des Erblassers als lebzeitige Zuwendungen gelten und daher zur Ausgleichung führen. Stattdessen wird festgestellt, dass die Begünstigungen aufgrund der Struktur des Treuunternehmens nicht direkt an die Begünstigten zuzurechnen sind und keine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinne des Schweizer Erbrechts darstellen.

Urteil: Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist die Klage der Beschwerdegegner ab. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdegegnern auferlegt. Das Bundesgericht ordnet an, dass die Vorinstanz über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren erneut entscheiden soll.