Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_137/2024 vom 12. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils (5A_137/2024) vom 12. Dezember 2024:

Sachverhalt: Die B._ AG betrieb bis zur Liquidation im Jahr 2009 einen Textilveredelungsbetrieb und verursachte dabei eine Schadstoffkontamination auf mehreren Parzellen. Nach der Konkursanmeldung im Jahr 2014 wurde eine Klage zur Kollokation erhoben, um die Ansprüche des Kantons Thurgau und der Gemeinde U._ im Konkursverfahren der B.__ AG zu beurteilen. Der Kanton Thurgau forderte zur Sanierung der Altlasten Kosten, die nicht vollständig kolloziert wurden.

A.__, der Verwaltungsratspräsident der Konkursitin, beantragte die vollständige Wegweisung der Forderung des Kantons Thurgau aus dem Kollokationsplan. In verschiedenen rechtlichen Auseinandersetzungen wurde der Kanton Thurgau teilweise erfolgreich, und die Klage wurde an das Obergericht des Kantons Thurgau weitergeleitet.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die angefochtenen Entscheide des Obergerichts über eine Kollokationsklage im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens zulässig sind, insbesondere bei Fragen öffentlicher rechtlicher Forderungen, die noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Der Beschwerdeführer hat nicht nachweisen können, dass es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, was zur Unzulässigkeit der Beschwerde führte. Daher wurde diese als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt.

Das Obergericht hatte bestätigt, dass im Kollokationsverfahren eine öffentlich-rechtliche Forderung zu beurteilen sei und dass die B.__ AG als Verursacherin der Altlasten eine Kostentragungspflicht besitze. Die Ungewissheit über die Höhe der Forderung sei im Hinblick auf die durchgeführten Kostenschätzungen nicht hinderlich für die Kollokation der Forderung. Der Beschwerdeführer machte zahlreiche Einwände geltend, konnte jedoch weder Willkür noch Verletzungen seiner verfassungsmäßigen Rechte nachweisen.

Entscheid: 1. Die Eingabe wurde als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. 2. Die Beschwerde wurde abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Urteil verdeutlicht die Rechtsgrundlagen und die Verfahren zur Behandlung von öffentlich-rechtlichen Forderungen im Konkurs sowie die Anforderungen an die Substanzierung solcher Forderungen.