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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_75/2023 vom 10. Dezember 2024:
Sachverhalt: A._, eine brasilianische Staatsbürgerin, reichte am 27. August 2019 eine Strafanzeige gegen das Ehepaar C.B._ und B.B._ ein. Sie beschuldigte sie der Menschenhandel, Betrug und weiterer Verstöße gegen das Ausländerrecht. A._ war in der Schweiz eingestellt worden, um sich um die Betreuung ihrer Tochter zu kümmern, arbeitete jedoch unter schlechten Bedingungen, erhielt nur ein nominales Gehalt von 800 Fr. pro Monat und musste zusätzlich für eigene Lebenshaltungskosten aufkommen. Nach ihrem sofortigen Entlassung im April 2019 war A.__ auf die Unterstützung Dritter angewiesen.
A._ behauptete außerdem, dass C.B._ und B.B._ falsche Angaben über die Kosten ihrer Flugtickets gemacht und ihre Ankunft in der Schweiz nicht den Behörden gemeldet hatten. Sie berichtete von Drohungen und Belästigungen durch C.B._ sowie von Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Entscheidung der Vorinstanz: Der Ermittlungsbehörde in Genf stellte am 26. Oktober 2022 das Verfahren ein, da es keine hinreichenden Hinweise auf eine Straftat gab. A.__ legte gegen diese Entscheidung am 14. Februar 2023 Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde.
Daraufhin erhob A._ beim Bundesgericht Beschwerde, in der sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Einleitung der Anklage gegen C.B._ und B.B.__ forderte.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die rechtlichen Anforderungen für die Einreichung einer solchen Beschwerde nicht erfüllt waren. Insbesondere war die A.__ nicht als „Geschädigte“ im Sinne des Strafprozessrechts anerkannt worden, da die beanstandeten Vergehen vor allem kollektive Interessen schützten und keine direkten Ansprüche auf Schadensersatz begründeten.
Das Gericht bewertete zudem die Argumente, dass A._ unter Zwang gearbeitet habe. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu recht die fehlende Voraussetzung für eine Menschenhandelsanklage erkannt hatte, da A._ nicht nachweislich in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war und keine Anzeichen für Ausbeutung vorlagen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde zurück, da die Vorinstanz ihre Entscheidung auf ausreichende und nachvollziehbare Gründe stützte. Der Antrag auf rechtliche Unterstützung wurde ebenfalls abgelehnt, da der Antrag von vornherein keine Erfolgsaussichten hatte.
Urteil: Der Beschluss der Vorinstanz, das Verfahren einzustellen, wurde bestätigt. A.__ musste die Gerichtskosten tragen, wobei diese der finanziellen Situation angepasst wurden.