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Sachverhalt:
A.__ wurde sowohl durch das Urteil des Tribunals des II. Arrondissements im Kanton Wallis am 27. Februar 2023 als auch durch seine Berufung bei der Cour pénale I des Kantons Wallis am 25. März 2024 für schuldig befunden. Ihm wurde vorgeworfen, schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) begangen zu haben, indem er über einen Zeitraum von Jahren Cannabis und Kokain verkauft hatte. Insgesamt verkaufte er mehr als 3,5 kg Cannabis und 800 g Kokain, was ihm einen Gewinn von über 50.000 Franken einbrachte. Das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten sowie eine Geldstrafe von 100 Franken.
A.__ erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte in erster Linie seine Freisprechung und die Zahlung einer Entschädigung.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Recht auf einen fairen Prozess: A._ argumentierte, dass sein Recht auf eine faire Anhörung verletzt sei, weil das kantonale Gericht die Widerrufe von Zeugen, die die Vorwürfe entkräfteten, nicht ausreichend gewürdigt hätte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz die ursprünglichen Aussagen des Zeugen B._ als glaubwürdig erachtete und die Gründe für das Ablehnen der späteren Widerrufe nachvollziehbar waren. Daher wurde dieser Vorwurf als unbegründet zurückgewiesen.
Beweiswürdigung und Zweifel: Der Beschwerdeführer wies auf die Verletzung des „in dubio pro reo“-Prinzips hin, indem er behauptete, die Beweise seien willkürlich gewürdigt worden. Das Bundesgericht bestätigte, dass es an die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts gebunden ist, solange diese nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind. Das Gericht stellte fest, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts hinsichtlich des Drogenhandels durch genügend Indizien gestützt war, und der Vorwurf der Arbitrarität wurde zurückgewiesen.
Strafzumessung: A.__ argumentierte, seine Strafe sei zu hart und er beantragte eine Reduzierung auf maximal 24 Monate, um einen bedingten Strafvollzug zu ermöglichen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Strafzumessung in der Verantwortung der kantonalen Gerichte liegt und dass die verhängte Strafe nicht unangemessen hoch erscheint. Es wurde festgestellt, dass die Schwere des Vergehens, das Ausmaß des Drogenhandels und A.__s Vorstrafen bei der Festlegung der Strafe berücksichtigt wurden.
Entschädigungsanspruch: A.__ stellte einen Antrag auf Entschädigung, der jedoch aufgrund der Ablehnung seiner Freisprechung nichtig war.
Urteil: Das Bundesgericht schloss, dass die Beschwerde unbegründet sei und die vorinstanzliche Entscheidung bestätigte. A.__ musste die Gerichtskosten tragen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ als unbegründet zurück und bestätigte die Strafe von 38 Monaten Freiheitsentzug.