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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5A_604/2024:
Sachverhalt: Die Eheleute A.A. (Ehemann) und B.A. (Ehefrau) heirateten 2005 und haben einen gemeinsamen Sohn. Während ihrer 11-jährigen Ehe lebten sie mehrere Jahre in China. Nach der Rückkehr in die Schweiz war die Ehefrau nur begrenzt erwerbstätig, während der Ehemann ein höheres Einkommen erzielte. Nach der Trennung wurde ein Scheidungsurteil erlassen, das der Ehefrau nachehelichen Unterhalt zusprach. Der Ehemann legte gegen dies Urteil Beschwerde ein, da er der Meinung war, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Unterhalt habe.
Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts, dass eine lebensprägende Ehe vorliege. Es wurde festgestellt, dass die Ehefrau während der Ehe erheblich für die Betreuung des gemeinsamen Kindes und des Haushalts verantwortlich war, während der Ehemann sich auf seine berufliche Karriere konzentrieren konnte. Dies führte dazu, dass die Ehefrau nicht an ihrer vorherigen Berufstätigkeit anknüpfen konnte.
Der Ehemann kritisierte die Höhe und die Dauer des zugesprochenen Unterhalts und begründete seine Beschwerden vor allem mit der Annahme, die Ehefrau hätte ausreichend verdienen können. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass eine Abänderung der Unterhaltspflicht des Ehemannes bis zu seinem Erreichen des AHV-Alters gerechtfertigt sei.
Zusammengefasst stellte das Gericht fest, dass der nacheheliche Unterhalt auf der Grundlage der Lebensprägung der Ehe bis zum Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand fortgeführt wird. Damit wird die Unterhaltspflicht des Ehemannes auf den Zeitpunkt seines AHV-Alters (Oktober 2027) begrenzt.
Entscheid: 1. Der unterhaltsrechtliche Anspruch der Ehefrau endet mit Erreichen des AHV-Alters des Ehemannes. 2. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens. 4. Die Neuregelung der kantonalen Kosten wird dem Kantonsgericht übertragen.
Das Urteil wurde am 31. Dezember 2024 gefällt.