Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils 9C_273/2024 des Bundesgerichts:
Sachverhalt: Der 1928 geborene C.A. verstarb 2016 und hinterließ seine Ehefrau D. sowie zwei Enkel, A.A. und E.A. D. reich Einspruch gegen die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit der Aussage ein, dass C.A. nicht alle Vermögenswerte korrekt deklariert hatte. Daraufhin leitete die Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren ein, das am 1. Dezember 2017 mit Nachsteuerverfügungen abgeschlossen wurde. A.A. und E.A. erhoben Einspruch, der teilweise gutgeheißen und teilweise abgewiesen wurde. Dagegen rekurrierten A.A. und E.A. an die Steuerrekurskommission, die jedoch auf ihre Eingaben nicht eintrat, da nur der Willensvollstrecker die Prozessführungsbefugnis besitze. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Entscheidung.
Erwägungen: A.A. beantragte daraufhin beim Bundesgericht, seine Prozessführungsbefugnis zu bestätigen und die Nachsteuerverfügungen aufzuheben. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und erkannte, dass die Vorinstanz zu Recht die Prozessführungsbefugnis des A.A. verneinte. Der Willensvollstrecker handle im Levare der Erbengemeinschaft, sodass die Erben selbst keine Klagebefugnis gegen die Nachsteuerverfügungen hätten.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Erben zwar in der Verantwortung für die Steuerschulden des Erblassers stünden, jedoch die Prozessführungsbefugnis dem Willensvollstrecker zustehe. Daher wurde die Beschwerde von A.A. abgewiesen, und die vorinstanzlichen Entscheidungen, die den Willensvollstrecker in den Mittelpunkt stellten, als korrekt befunden.
Die Gerichtskosten wurden A.A. auferlegt, da er vor Gericht unterlag.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht entschied, dass der Enkel A.A. in Bezug auf die Nachsteuerverfahren keine Prozessführungsbefugnis hat, da diese dem Willensvollstrecker zufällt. Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.