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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_361/2024 vom 19. Dezember 2024:
Sachverhalt: Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) sind seit 1995 in der Mehrwertsteuerpflicht registriert und unterzogen sich einer Kontrollprüfung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) von 2013 bis 2018. Während dieser Prüfungen wurde festgestellt, dass die Vorsteuerkorrekturen bei einem speziellen Bauprojekt nicht korrekt vorgenommen wurden, was zu einer Nachbelastung führte. Die ESTV ermöglichte zunächst eine Nachbelastung für das Jahr 2013, ordnete aber später an, dass diese Nachbelastung aufgrund übergeordneter Fakten zu einer späteren Steuerperiode (2014) verschoben werden sollte. Die SBB erkannte die zweite Einschätzungsmitteilung (für 2014 bis 2018) vorbehaltlos an. In einem Einspracheentscheid wurde die Nachforderung von der ESTV aufrechterhalten, was zu einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führte, das der SBB recht gab.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht entschied, dass die ESTV ohne gesetzliche Grundlage gehandelt hatte, als sie versuchte, die rechtskräftige zweite Einschätzungsmitteilung zu widerrufen. Es wies darauf hin, dass im Abgaberecht (insbesondere im Mehrwertsteuerrecht) ein strikter Numerus clausus für die Gründe existiert, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Ein Widerruf ist nur unter spezifisch im Gesetz vorgesehenen Umständen möglich, und die Behauptung, dass ein offensichtlicher Fehler vorlag, war nicht gegeben. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtskraft der zweiten Einschätzungsmitteilung und wies die Beschwerde der ESTV zurück.
Ergebnis: - Die Beschwerde der ESTV wird abgewiesen. - Die ESTV trägt die Verfahrenskosten und muss der SBB eine Parteientschädigung zahlen.
Insgesamt bestärkt das Urteil das Prinzip der Rechtssicherheit im Steuerrecht und stellt klar, dass Änderungen an rechtskräftigen Entscheidungen nur unter sehr spezifischen und klar definierten Voraussetzungen möglich sind.