Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_596/2024 vom 16. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 5A_596/2024

Sachverhalt:

Die Ehegatten A.A. und B.A., die 1993 geheiratet haben und vier Kinder, darunter den noch minderjährigen Sohn C.A. (geb. 2010), haben, waren seit Februar 2018 in einer rechtlichen Auseinandersetzung über Maßnahmen zum Schutz der Ehe. Der Ehemann hatte sich verpflichtet, die Hypothekenschuld des gemeinsamen Wohnsitzes zu tragen und monatliche Unterhaltszahlungen an seine Frau zu leisten.

Im März 2022 beantragte der Ehemann eine Änderung der bestehenden Maßnahmen, während die Ehefrau ebenfalls Änderungen beantragte. Ein Bericht des Sozialdienstes empfahl, die Obhut über C.A. der Mutter zu übertragen, mit einem großzügigen Besuchsrecht für den Vater.

Im März 2024 erging eine gerichtliche Entscheidung, die der Ehefrau die ausschließliche Nutzung des Familienheims zusprach, während der Ehemann dies bis Ende Juni 2024 verlassen sollte. Zudem erhielt die Mutter die Obhut über C.A. und der Ehemann wurde zur Zahlung von Unterhalt verurteilt. Die Berufung des Ehemannes führte dazu, dass die Berufungsinstanz die Entscheidung dahingehend anpasste, dass auch die finanzielle Verantwortung für bestimmte Hypotheken und Versicherungen beim Ehemann bleibt.

Im September 2024 erhob der Ehemann beim Bundesgericht gegen diese Entscheidung Einspruch.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rechtsmittelantrag rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingereicht wurde, und somit zulässig ist.

  2. Begrenzung auf verletzte verfassungsmäßige Rechte: Der Ehemann konnte nur die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten geltend machen, da es sich um vorläufige Maßnahmeentscheidungen handelte. Für derartige Beschwerden war er verpflichtet, seine Argumente konkret zu darlegen.

  3. Beweise und Tatsachenfeststellungen: Das Bundesgericht prüfte die Beweislage und stellte fest, dass der Ehemann nicht nachweisen konnte, dass die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen willkürlich oder ungenau gewesen seien. Insbesondere wurde festgestellt, dass keine neuen Beweise vorgelegt werden konnten und vorhandene Informationen angemessen berücksichtigt wurden.

  4. Unterhaltsfragen: Der Ehemann begründete seine finanziellen Schwierigkeiten, was jedoch von der Vorinstanz als nicht ausreichend belegt erachtet wurde. Die vorinstanzliche Einschätzung seines Einkommens und die Regelungen zur Unterhaltspflicht wurden ebenfalls nicht beanstandet.

  5. Sorgerechts- und Wohnsitzfragen: Das Gericht hielt die Zuteilung des Familienheims an die Mutter und die Regelungen zur Obhut für angemessen, insbesondere im Hinblick auf das Wohl des Kindes. Der Ehemann konnte nicht substantiiert nachweisen, dass ein weiterer Bericht des Sozialdienstes erforderlich gewesen wäre.

Insgesamt wurde der Antrag des Ehemanns abgelehnt. Er erhielt eine Frist bis zum 28. Februar 2025, um das eheliche Zuhause zu verlassen, und die Prozesskosten wurden ihm auferlegt.

Entscheidung: Der Antrag des Ehemanns wurde abgewiesen, und er muss das Familienheim bis Ende Februar 2025 räumen.