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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_581/2023 vom 5. Dezember 2024:
Sachverhalt:
Die Baugesellschaft A._ beantragte im Oktober 2019 bei der Baukommission Balsthal die Genehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern. Nach einer Projektänderung erteilte die kommunale Baubehörde die Baubewilligung, welche jedoch von D._ und weiteren Parteien angefochten wurde. Im Januar 2023 hob das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde teilweise auf, setzte jedoch Auflagen fest. D.__ erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die schließlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn im September 2023 gutgeheißen wurde, wodurch die vorherige Bewilligung des Departements annulliert wurde.
Daraufhin wandte sich die Baugesellschaft an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die ursprüngliche Baubewilligung wiederherzustellen.
Erwägungen:
Das Bundesgericht erkannte, dass die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde berechtigt sind und dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde gegeben sind. Es prüfte die rechtlichen Grundlagen, insbesondere die Anwendung der alter und neuer baurechtlichen Bestimmungen. Die zentrale Streitfrage war, ob das Verwaltungsgericht das neue Zonierungsreglement anwenden durfte, welches zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch nicht in Kraft war.
Das Bundesgericht stellte fest, dass das neue Reglement im Zeitpunkt der Baubewilligung nicht angewendet werden sollte, da das ursprüngliche Zonenreglement zum Zeitpunkt der Bewilligung gelte. Dies wurde damit begründet, dass die Anwendung des alten Rechts Schutzansprüche der Beschwerdeführerinnen wahrt und die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung willkürlich vorging, indem sie neue gesetzliche Bestimmungen zu Unrecht auf ein bereits bewilligtes Projekt anwandte.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung der Rechtmäßigkeit des Baugesuchs gemäß dem alten Zonenreglement zurück. Das Bundesgericht betonte die Notwendigkeit, gegebenenfalls öffentliche Interessen gegen private Interessen abzuwägen.
Entscheid:
Die Beschwerde der Baugesellschaft wird gutgeheißen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.