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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2024, 1C_308/2024:
Sachverhalt: A._ wurde am 1. September 2009 als Lehrer an der Berufe-Schule in Freiburg eingestellt. Er hatte ab dem 1. August 2016 einen unbefristeten Vertrag als Lehrmeister für Allgemeinbildung. Ab Herbst 2021 traten neue Führungskräfte, B._ (Dekan) und C._ (Direktor), in die Institution ein, wodurch Spannungen mit A._ entstanden. Im März 2023 berichtete C._ dem zuständigen Dienst über konfrontatives und bedrohliches Verhalten von A._. A._ stritt die Vorwürfe ab und erhob seinerseits Vorwürfe gegen B._ wegen Diskriminierung und Mobbing.
Nach einer Anhörung wurde am 16. August 2023 seine Anstellung mit sofortiger Wirkung gekündigt. A.__ erhob Einspruch gegen diese Entscheidung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg wies seinen Einspruch am 12. April 2024 zurück.
Rechtsfragen und Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kündigung im Rahmen des öffentlichen Rechts erfolgt war und dass der Einspruch wegen der Höhe des Streitwerts zulässig war.
Kündigungsgründe: Laut kantonalem Personalrecht kann eine sofortige Kündigung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen erfolgen. Das Bundesgericht bestätigte, dass echte Gründe für die Kündigung vorlagen, da das Vertrauensverhältnis zwischen A.__ und seinen Vorgesetzten irreparabel verletzt war.
Kompetenz und Fragestellungen zur Genehmigung: A.__ machte die Nichtexistenz einer formellen Genehmigung der Delegation von Befugnissen geltend. Das Gericht stellte fest, dass eine nachträgliche Genehmigung durch den Staatsrat den formellen Mangel behebt und somit die Kündigung nicht nichtig macht.
Öffentliche Anhörungen und Beweisanträge: A.__ hatte seine Rechte im Prozess nicht verwirkt. Das Gericht stellte fest, dass er auf das Verlangen nach öffentlichen Anhörungen verzichtet hatte. Auch die Ablehnung seiner Beweisanträge wurde nicht als willkürlich angesehen.
Vorwurf illegaler Beweisführung: Die Beweise, die von den Führungskräften gesammelt wurden, wurden im Nachhinein als legitim betrachtet, da die Zuständigkeiten rechtzeitig und korrekt beantragt wurden.
Fehlende Prüfung rassistischer Äußerungen: Das Gericht befand, dass die Vorwürfe von A.__ wegen rassistischer Bemerkungen und Mobbing nicht durch Überzeugungen aus dem Beweismaterial untermauert waren.
Fazit des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerden von A.__ zurück. Die Entscheidung zur Kündigung war rechtmäßig und verhältnismäßig.
Entscheidungen: 1. Der Rekurs wurde abgewiesen, soweit er zulässig ist. 2. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt. 3. Es wurden keine Kosten für die gegnerische Partei zugesprochen.