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Das Bundesgericht entschied am 2. Dezember 2024 über den Fall der A.__, einer russischen Staatsbürgerin, die seit 2020 in der Schweiz lebt. Nach der Einreise mit einem Schengen-Visum stellte sie im August 2020 einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Dieser wurde jedoch zunächst vom kantonalen Migrationsamt abgelehnt, was zu mehreren Rechtsmitteln führte.
Die wichtigsten Punkte des Urteils sind:
Empfänglichkeit des Rechtsmittels: A._ legte sowohl ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittel als auch ein subsidiäres verfassungsrechtliches Rechtsmittel ein. Das Bundesgericht stellte fest, dass das öffentliche Rechtsmittel zulässig war, da A._ argumentieren konnte, sie habe einen potenziellen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der besonderen Abhängigkeit von ihrer Familie in der Schweiz, die sie in ihrer alltäglichen Lebensführung unterstützt.
Recht auf Anhörung: A.__ beschwerte sich, dass das Gericht ihre Tochter und ihren Schwiegersohn nicht angehört habe. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde zurück, da das Gericht argumentierte, die bestehenden Dokumente seien ausreichend, um eine Entscheidung zu treffen.
Recht auf Familienleben: Das Gericht stellte fest, dass das Recht auf respektvolle Behandlung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung nicht automatisch einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz begründet. Eine solche Berechtigung könnte nur bestehen, wenn besondere Abhängigkeiten nachgewiesen werden, was hier nicht der Fall war.
Gesundheitliche Aspekte und Rückkehrrisiken: A.__ argumentierte, dass eine Rückkehr nach Russland gesundheitliche Risiken für sie mit sich bringe. Das Gericht entschied, dass die medizinische Versorgung in Russland ausreichend sei und dass die mutmaßlichen Risiken ihrer Rückkehr nicht ausreichten, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen.
Ergebnis: Das Bundesgericht wies das öffentlich-rechtliche Rechtsmittel ab und erklärte das verfassungsrechtliche Rechtsmittel für unzulässig. A.__ musste die Gerichtskosten tragen.
Das Urteil betont die strengen Anforderungen zur Anerkennung eines Rechts auf Aufenthalt aufgrund familiärer Bindungen und gesundheitlicher Befindlichkeiten und stellte fest, dass die bisherigen Behördenentscheide rechtlich nicht zu beanstanden seien.