Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Die A._ AG, eine Einrichtung zur ambulanten Krankenpflege, war seit 2017 unter einer Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) tätig. Mehrere Krankenversicherer forderten vom Schiedsgericht des Kantons Bern die Rückforderung von rund 719.451,70 CHF wegen vermeintlich unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 2017. Das Schiedsgericht verurteilte die A._ AG zur Rückzahlung dieses Betrags. Die A.__ AG erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen:Prozessuale Aspekte: Bei Namensänderungen von Versicherern gehen Ansprüche auf die Rechtsnachfolger über. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzlichen Feststellungen nur, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder Rechtsverletzungen aufweisen.
Verwirkungsfrist: Die Krankenversicherer haben die Rückforderung innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin zur Nichteinhaltung der Verfristung wurde zurückgewiesen.
Wirtschaftlichkeitskontrolle: Laut KVG müssen erbrachte Leistungen wirtschaftlich, zweckmäßig und wirksam sein. Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung wird durch eine Regressionsanalyse und anschließend durch Einzelfallprüfungen durchgeführt.
Methodik der Prüfung: Es darf nicht nur eine allgemeine Auswertung (Screening) erfolgen; auch spezifische Einzelfallprüfungen sind notwendig, um etwaige Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen. Das Gericht stellte fest, dass im vorangegangenen Verfahren einer detaillierten Einzelfallprüfung nicht ausreichend nachgekommen wurde.
Vergleichsgruppen: Die Beschwerdeführerin wandte ein, dass sie als Gruppenpraxis nicht mit Einzelpraxen verglichen werden sollte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Kosten pro Patient entscheidend sind und ein Vergleich daher statthaft ist.
Praxisbesonderheiten und Morbidität: Die A.__ AG führte spezielle Behandlungsschwerpunkte und eine hohe Zahl multimorbider Patienten an. Das Gericht entschied, dass diese Besonderheiten hinreichend untersucht werden müssen, um festzustellen, inwiefern sie die Kosteneffizienz beeinflussen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Schiedsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das kantonale Schiedsgericht soll die Wirtschaftlichkeitsprüfung ergänzen und die Rückforderung erneut anhand der vollständigen Ausgangsdaten beurteilen. Die Kosten wurden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt, und sie mussten der A.__ AG eine Parteientschädigung zahlen.