Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_42/2024 vom 5. Dezember 2024

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, B._, ist die einzige Erbin der 2020 verstorbenen A._. Diese hatte zu Lebzeiten über ein nicht deklariertes Konto bei der Bank C.__ verfügt. Es wurde festgestellt, dass 2012 und 2015 jeweils 50.000 CHF von diesem Konto auf das Konto der Erblasserin überwiesen wurden, was nicht deklariert wurde. Das kantonale Steueramt Zürich leitete ein Nachsteuerverfahren gegen die Erbin ein, aufgrund eines Verdachts auf Unterbesteuerung durch Nichtdeklaration. Schließlich wurden Nachsteuern für die Steuerperioden 2012 und 2015 festgesetzt, was die Erbin anfocht.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die vereinfachte Nachbesteuerung für Erben anwendbar ist oder ob das ordentliche Nachsteuerverfahren gilt. Dabei stellte das Gericht fest, dass für die vereinfachte Nachbesteuerung die steuerpflichtige Person aktiv über die Hinterziehung informieren muss. Da die Steuerbehörde von sich aus von den unversteuerten Einkünften erfuhr, konnte die vereinfachte Nachbesteuerung nicht angewendet werden.

Das Bundesgericht bestätigte zudem die Auffassung der Vorinstanz, dass kein aktives Handeln der Erbin zur Offenlegung der nicht deklarierten Einkünfte erfolgte. Aufgrund der nicht deklarierten Einkünfte der Erblasserin sind die Nachsteuern für die Steuerperioden 2012 und 2015 ordnungsgemäß festgesetzt worden.

Entscheid: Die Beschwerden der Erbin gegen die Nachsteuerveranlagungen wurden abgewiesen. Beide Nachsteuerverfahren (sowohl für direkte Bundessteuern als auch für Staats- und Gemeindesteuern) wurden bestätigt und die Gerichtskosten wurden der Erbin auferlegt. Das Urteil wurde sowohl der Erbin als auch den relevanten Steuerbehörden schriftlich zugestellt.