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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024:
Sachverhalt: A._, Geschäftsführer der C._ AG, hatte bei der B._ AG eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Er erhielt Krankentaggeldleistungen für den Zeitraum vom 2. Februar bis zum 31. März 2022, beantragte jedoch zusätzlich Leistungen für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von April bis Juli 2022. Die B._ AG wies die Forderung zurück. Daraufhin klagte A.__ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und forderte CHF 42'349.45 nebst Zinsen, doch das Gericht wies die Klage ab.
A.__ legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit: Die Beschwerde sei zulässig, da es sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts handelt und die Streitigkeit privatrechtlicher Natur ist.
Rechtsanwendung: Das Bundesgericht prüft den Sachverhalt der Vorinstanz und kann die Feststellungen nur korrigieren, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhen.
Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB): Die Vorinstanz stellte fest, dass der Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung davon abhängt, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, die ärztlich bescheinigt ist. Diese Feststellung beruht auf der Auslegung der AVB, die nicht willkürlich war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass nur eine ärztliche Bescheinigung ausreiche, wurde widerlegt.
Beweislast: A.__ war verpflichtet, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Die Vorinstanz stellte fest, dass er dies nicht ausreichend getan hatte und somit seine Klage abweisbar war. Es wurden keine ausreichenden Indizien oder substanzielle Nachweise erbracht.
Kostentragung: A._ wurde die Kosten des Verfahrens auferlegt, und die B._ AG hatte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da ihr im Verfahren keine Kosten entstanden waren.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, da der Beschwerdeführer die erforderlichen Nachweise für seinen Anspruch nicht erbracht hatte.