Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_24/2024 vom 18. November 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_24/2024 vom 18. November 2024 Sachverhalt:

Die Stadt Illnau-Effretikon beantragte die Entlassung des Gebäudes Usterstrasse 23 aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Objekte, nachdem eine Volksabstimmung zugunsten eines Projekts für einen erweiterten Dorfplatz, das den Abbruch des Gebäudes vorsah, entschieden wurde. Der Zürcher Heimatschutz ZVH erhob Rekurs gegen diese Entlassung. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hob den Beschluss der Stadt auf und forderte die Unterstellung des Gebäudes unter Schutz. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Stadt gegen diesen Entscheid ab.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht erkannte die Beschwerde als zulässig an, da die Stadt als Träger öffentlicher Gewalt und aufgrund der Gemeindeautonomie beschwerdeberechtigt ist. Es stellte fest, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 89 BGG zulässig ist und kein Ausschlussgrund vorliegt.

  2. Interessenabwägung: Das Gericht befasste sich mit der Abwägung öffentlicher Interessen für und gegen die Inventarentlassung des Gebäudes. Die Vorinstanz stellte fest, dass das Interesse an der Erhaltung des Gebäudes im Einklang mit der städtebaulichen Entwicklung stehe, und dass die Gemeinde nicht hinreichend nachweisen konnte, dass der Abbruch des Gebäudes für die Dorfplatzgestaltung zwingend notwendig sei.

  3. **Gemeinde