Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_585/2024 vom 20. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_585/2024 Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A._, ein marokkanischer Staatsangehöriger, erhielt zunächst aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung, die jedoch im Jahr 2014 nicht verlängert wurde. Nach einer straffälligen Vergangenheit, einschließlich Verurteilungen wegen Vergewaltigung, wurde er in unterschiedliche Haftformen (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft, Massnahmenvollzug) versetzt. Im Jahr 2024 wurde er erneut in Ausschaffungshaft genommen, die bis zum 9. Dezember 2024 verlängert werden sollte. A._ wendete sich gegen diese Verlängerung, da er der Meinung war, diese überschreite die maximale Haftdauer laut dem Ausländergesetz (AIG) und die Aussicht auf eine Ausschaffung sei nicht gegeben.

Erwägungen:
  1. Zutritt des Bundesgerichts: Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde aufgrund des starken Eingriffs in die persönliche Freiheit zulässig ist. A.__ hatte ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der Haftverlängerung.

  2. Maximale Haftdauer: Das Bundesgericht erläuterte, dass die maximal zulässige Dauer der Ausschaffungshaft im AIG geregelt ist. In diesem Fall war die Haftverlängerung aufgrund verzögerter Rückführungsmaßnahmen durch marokkanische Behörden gerechtfertigt.

  3. Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Das Gericht prüfte die Umstände, unter denen die Haft verlängert wurde. Es stellte fest, dass A.__ aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme (medizinische Begleitung notwendig) nicht ohne Weiteres abgeschoben werden konnte. Dennoch gab es noch verhandlungsführende Gespräche zwischen den Schweizer und marokkanischen Behörden, was eine Perspektive auf eine baldige Rückführung (Absehbarkeit der Ausschaffung) eröffnete.

  4. Änderungen des Sachverhalts: Das Gericht stellte fest, dass die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der Zusammenarbeit der Behörden und der noch laufenden Verhandlungen zwischen der Schweiz und Marokko sachlich richtig waren. Ein definitiver Rückweisungsstopp durch Marokko war nicht dokumentiert.

  5. Beschleunigungsgebot: Der Beschwerdeführer rügte eine mögliche Verletzung des Beschleunigungsgebots bezüglich der Ausstellung eines Laissez-Passers. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass keine Verstöße vorlägen, da die Behörden aktiv auf eine Lösung hinarbeiteten.

Ergebnis:

Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, da die Bedingungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft gegeben waren. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege gewährt, einschließlich der Bezahlung seiner Rechtsvertretung. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Fazit:

Das Bundesgericht bestätigte die rechtliche Grundlage für die Verlängerung der Ausschaffungshaft unter Berücksichtigung der notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen und betonte die laufenden Bemühungen um die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko.