Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A.A._ und B.A._ befinden sich in einem Scheidungsverfahren, das vor dem Zivilgericht des Bezirks La Côte anhängig ist. Der Präsident des Gerichts, E._ (Richterin der Beklagten), warf A.A._ vor, dass sie die Richterin aus mehreren Gründen ablehnen wollte. Am 28. Juli 2023 stellte A.A._ einen Antrag auf Ablehnung der Richterin E._, die am 25. August 2023 vom Gericht abgelehnt wurde. A.A.__ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesgericht ein, wobei er auch ein weiteres Rekursverfahren bezüglich vorläufiger Maßnahmen in der Scheidung anstrengt.
Die kantonale Behörde wies die Rekurse am 1. November 2023 zurück und bestätigte die Ablehnung der Richterin.
Rechtsüberlegungen:
Das Bundesgericht prüfte, ob die Ablehnung der Richterin ausreichend begründet war. Die Gesetze erlauben die Ablehnung eines Richters aufgrund von Anzeichen für eine eventuelle Befangenheit, selbst wenn keine konkrete Befangenheit nachgewiesen ist. A.A.__ behauptete, die Richterin habe durch den telefonischen Kontakt mit einem Sachverständigen und durch mehrere angebliche Verfahrensfehler ihre Unparteilichkeit verletzt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass:
Die Anzeichen einer Befangenheit nicht ausreichend nachgewiesen waren, um eine Ablehnung zu rechtfertigen.
Formfehler oder sachliche Fehler der Richterin allein nicht genügend sind, um eine objektive Befangenheit zu begründen.
Es sei nicht gegeben, dass die Richterin gegen ihre Pflichten verstoßen oder es an Transparenz gefehlt habe.
Zudem wurde festgestellt, dass A.A.__ nicht rechtzeitig der angeblichen Unregelmäßigkeit bei der Zusammensetzung der Richterbank geltend gemacht hatte, weshalb dieser Punkt nicht mehr zur Debatte stand.
Das Bundesgericht wies den Rekurs zurück und stellte fest, dass A.A.__ die Kosten des Verfahrens tragen musste, und dass die Gesuche um juristische Hilfe abgelehnt wurden.
Entscheidung: - Antrag auf Verbindung der Verfahren wurde abgelehnt. - Der Rekurs wurde zurückgewiesen. - Gesuch um juristische Hilfe abgelehnt. - Gerichtskosten in Höhe von 2000 CHF zu Lasten des Rekurrenten.
Dieses Urteil wurde den beteiligten Parteien und den relevanten Behörden mitgeteilt.