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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2024 (4A_436/2024) über eine Beschwerde entschieden, die sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juli 2024 richtete. Der Fall betrifft eine Rechtsöffnung im Zusammenhang mit einem Papier-Inhaberschuldbrief, der von der Stiftung A.__ zur Sicherung einer Schenkungssteuerverpflichtung gegenüber dem Kanton Basel-Stadt errichtet wurde.
Sachverhalt: Am 7. Januar 2020 stellte die Stiftung A.__, die Beschwerdeführerin, einen Papier-Inhaberschuldbrief aus, um die Schenkungssteuer von 2006 und aufgelaufene Zinsen zu sichern. Der Kanton Basel-Stadt, als Gläubiger, leitete am 21. Juni 2022 eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein, worauf die Stiftung Rechtsvorschlag erhob. Das Bezirksgericht Kriens erteilte daraufhin dem Gläubiger am 17. Januar 2024 definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von 97.650 CHF plus Zinsen und weitere 57.564,65 CHF. Die Beschwerde der Stiftung gegen diesen Entscheid wurde vom Kantonsgericht Luzern abgelehnt.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz richtet und der Streitwert von über 30.000 CHF gegeben ist.
Materielle Anträge in der Beschwerde: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hinreichend darlegen musste, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Beschwerde musste also konklusive Anträge enthalten.
Erfordernis der Begründung: Beschwerden müssen ausreichend begründet werden. Die Beschwerdeführerin warf vor, dass die Vorinstanz die schuldrechtliche Beziehung zwischen der Schuldbriefforderung und dem Pfandrecht nicht differenziert habe.
Rechtssetzung für Pfandverwertung: Das Gericht stellte klar, dass in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht eine Einheit bilden. Rechtsöffnung kann für beide Elemente erteilt werden, wobei die Forderung immer im Zusammenhang mit dem Grundverhältnis und der darauf gestützten Forderung steht.
Entscheid über die Rechtsöffnung: Das Bundesgericht folgte der Argumentation, dass die Beteiligten informierten und die Forderungen rechtlich hinreichend subsumiert waren. Es stellte fest, dass die Schuldbriefforderung und die Grundforderung untrennbar verbunden sind und die Vorinstanz deshalb zu Unrecht entschieden hatte, dass die definitive Rechtsöffnung für die Forderung und nicht für den Schuldbrief selbst zu erteilen sei.
Folgerungen der Entscheidung: Das Bundesgericht entschied, dass dem Beschwerdegegner provisorische Rechtsöffnung sowohl für das Pfandrecht als auch für die spezifischen Beträge gewährt wird. Es widerrief die definitive Rechtsöffnung und stellte klar, dass die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Kostenentschädigung erhält.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf, erteilte provisorische Rechtsöffnung und stellte fest, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Der Kanton Basel-Stadt muss der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zahlen. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.