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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_8/2024
Sachverhalt: A.A. wurde in erster Instanz zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wegen verschiedenen Straftaten, darunter Zwang (Art. 181 StGB), sexuellen Übergriffen auf Personen mit eingeschränkter Einsichtsfähigkeit (Art. 191 StGB) und Verletzung der Pflicht zur Fürsorge und Erziehung (Art. 219 Abs. 1 StGB). Nach einem Rekurs wurde A.A. am 15. November 2023 vom Kantonsgericht Wallis teilweise freigesprochen; ihm wurde jedoch für Zwang und Verletzung des Erziehungsauftrags eine reduzierte Strafe von neun Monaten aufgelegt. Das Gericht stellte fest, dass A.A. über Jahre hinweg B.A. belästigt und deren Entwicklung sowie die seines Sohnes erheblich negativ beeinflusst hatte.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte den Rekurs von A.A. und stellte fest, dass es an die festgestellten Tatsachen des kantonalen Gerichts gebunden war, sofern keine willkürlichen Fehler in der Tatsachenfeststellung vorlagen. Es wurde herausgearbeitet, dass A.A. über einen längeren Zeitraum B.A. und ihren Sohn durch wiederholte unerwünschte Kontakte und Stalking belästigte, was die Freiheit von B.A. erheblich einschränkte. A.A. argumentierte, dass sein Verhalten nicht als Zwang zu qualifizieren sei, was das Gericht jedoch zurückwies, da die Schwere und Wiederholung seiner Handlungen eine substanzielle Beeinträchtigung darstellten.
Zusätzlich wies das Gericht A.A.s Einwände zu seiner psychischen Gesundheit und seiner Intention zurück. Es stellte fest, dass, obwohl er an psychischen Störungen litt, er sich der möglichen negativen Auswirkungen seines Verhaltens auf B.A. und den Sohn bewusst war und diese in Kauf nahm. Der Nachweis für eine Verletzung des Erziehungsauftrags wurde ebenfalls bejaht, da A.A. trotz der erhaltenen professionellen Hilfe und Ratschläge weiterhin schädliches Verhalten zeigte.
Das Bundesgericht entschied, den Rekurs abzulehnen, da die Vorinstanz nicht gegen das Recht verstoßen hatte und die Sanktionen für A.A. gerechtfertigt waren. Die Kosten für das Verfahren trugen die Verlierer, was A.A. ebenfalls betrifft.
Schlussfolgerung: Das Urteil bestätigt die Verurteilung von A.A. wegen Zwang und Verletzung der Pflicht zur Fürsorge und Erziehung, betont die Wichtigkeit von Opferschutz und hat eine klare Haltung gegen Stalking und ähnliche Delikte.