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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024
Sachverhalt: A._ war angeklagt wegen versuchter Tötung, Gefährdung des Lebens, Drohung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten. Am 8. November 2022 sprach das Bezirksgericht Baden ihn von einigen Vorwürfen frei, verurteilte ihn jedoch wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, um A._ wegen versuchter Tötung zu verurteilen, während A.__ einen Freispruch beantragte. Am 4. Juli 2024 erhöhte das Obergericht die Strafe auf 3 ½ Jahre und bestätigte eine Landesverweisung von 10 Jahren.
A.__ erhob Beschwerde beim Bundesgericht, um das Urteil teilweise aufzuheben, freigesprochen zu werden oder eine mildere Strafe sowie den Verzicht auf die Landesverweisung zu erreichen.
Erwägungen: 1. Die Beschwerde wurde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen behandelt. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geprüft wird, wobei offensichtliche Fehler erforderlich sind, damit eine Überprüfung erfolgt.
A.__ wandte sich insbesondere gegen die Feststellung der Gefährdung des Lebens. Die Vorinstanz stützte sich auf ein rechtsmedizinisches Gutachten, das bestätigte, dass seine Handlungen am 5. Juni 2021, bei einem Konflikt mit seiner Ehefrau, zu schweren Verletzungen führten und eine direkte Lebensgefahr darstellten. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und behauptete, seine Ehefrau habe ihn provoziert. Die Vorinstanz schloss aufgrund der medizinischen Beweise und Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Ehefrau, dass er sie gewürgt habe und sie in Lebensgefahr brachte.
Die rechtliche Einordnung der Handlung A.__s als „Gefährdung des Lebens“ wurde als gerechtfertigt erachtet. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Verhalten skrupellos war und die Tat aus nichtigem Anlass entstand. Da kein Tötungswissen vorlag, wurde er nicht wegen versuchter Tötung verurteilt, sondern wegen Gefährdung des Lebens.
In Bezug auf die Strafzumessung urteilte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz ihre Ermessensspielräume nicht überschritt und die Strafe als angemessen erachtete.
Der Beschwerdeführer beantragte außerdem, von der Landesverweisung abzusehen. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz ausreichend begründet hatte, warum die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nicht erfüllt waren.
Ergebnis: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ ab und bestätigte die vorinstanzlichen Urteile, einschließlich der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung. Die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt.