Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024

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Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichts URTEIL 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 Sachverhalt:

A._ wurde am 15. März 2024 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde verzichtet. A._ setzte sich mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil zur Wehr und beantragte deren vollständige Aufhebung oder zumindest die Aufhebung der Landesverweisung. Zudem stellte sie Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde:
  2. Die rechtlichen Anforderungen an die Begründung der Beschwerde wurden näher erläutert. Insbesondere verlangt das Bundesgericht eine klare Darlegung, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Außerdem können nur offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden.

  3. Anklagegrundsatz:

  4. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, wonach die Anklageschrift den Rahmen des Verfahrens bestimmt. Es wurde festgestellt, dass die arglistige Täuschung in der Anklage ausreichend umschrieben ist und die Verteidigung somit nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

  5. Verurteilung wegen Betrugs:

  6. A.__ bestritt, einen Vermögensschaden und arglistige Täuschung begangen zu haben. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass die Täuschung und der daraus resultierende Vermögensschaden ausreichend feststellbar sind. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Sozialdienste auf die falschen Angaben an vertrauten und dass dadurch unrechtmäßige Zahlungen geleistet wurden.

  7. Landesverweisung:

  8. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für eine rechtsgültige Landesverweisung gegeben sind. A._ war wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt worden, woraus die automatische Verpflichtung zur Landesverweisung resultierte. Die Vorinstanz wies die Argumentation von A._ auf einem schweren persönlichen Härtefall zurück, da die öffentliche Ordnung überwogen würde und die Rückkehr nach Ghana weder unzumutbar noch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.

  9. Entscheid des Bundesgerichts:

  10. Die Beschwerde von A.__ wurde außergewöhnlich weitgehend abgewiesen, jedoch wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, da das Gericht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin anerkennt. Es wurden keine Kosten auferlegt und ihr Anwalt erhielt eine Entschädigung.

Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die rechtlichen Grundlagen der Verurteilung und die Rechtmäßigkeit der Landesverweisung, während es gleichzeitig die Rechte der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer finanziellen Situation berücksichtigte.