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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_637/2023:
Sachverhalt: A._ ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung (PPE) in Genf und hat diese an eine Gesellschaft vermietet. Ein Generalunternehmer wurde mit Renovierungsarbeiten beauftragt, welcher wiederum B._ als Subunternehmer engagierte. B._ stellte dem Generalunternehmer mehrere Rechnungen, die nicht vollständig bezahlt wurden. Er beantragte daraufhin die Eintragung einer gesetzlichen Hypothek auf die Eigentumswohnung von A._, um die ausstehenden Forderungen abzusichern.
Die rechtlichen Auseinandersetzungen führten dazu, dass B._ eine endgültige Hauptlevée gegen die Einwendungen von A._ und dem Generalunternehmer beantragte. Während das Gericht die Hauptlevée gegen den Generalunternehmer bewilligte, wurde der Antrag gegen A._ zunächst abgelehnt, da das Gericht der Auffassung war, die Identität zwischen dem Schuldner (Generalunternehmer) und der Drittpartei (A._) fehle.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht entschied, dass die Hauptlevée des Anspruchs von B._ gegen A._ nicht statthaft sei, da die gesellschaftsrechtliche Mitteilung des Generalunternehmers, die A.__ nicht direkt bindet, nicht ausreiche.
Das Gericht stellte klar, dass eine Hauptlevée jedenfalls die Identität zwischen dem Schuldner und dem in der Forderung genannten Gläubiger erfordert. Dies liegt daran, dass A._ nicht direkt für die Schulden des Generalunternehmers haftet. Das Vorliegen eines anerkannten Schuldtitels allein, den nur der Generalunternehmer unterschrieben hat, reicht nicht aus, um A._ zur Zahlung zu verpflichten.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und stellte fest, dass die Anträge von B._ auf Hauptlevée gegen A._ zurückgewiesen werden müssen.
Urteil: Der Antrag von B._ auf Hauptlevée gegen A._ wurde abgelehnt, und das Bundesgericht ordnete an, dass B._ die Gerichtskosten trägt und A._ eine Entschädigung für die Anwaltskosten zu zahlen hat.
Dieser Entscheid zeigt die Bedeutung der Identität zwischen Schuldner und Gläubiger im Rahmen von Hauptlevée-Anträgen im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht auf.