Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_547/2023 vom 3. Dezember 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_547/2023

Sachverhalt:

A._ erhebt als vermeintlich einziger Aktionär der C._ SA Klage gegen den alleinigen Administrator B.__ und fordert Schadensersatz in Höhe von 100.000 Fr., nachdem dieser einen ungesicherten Kredit in gleicher Höhe an einen Dritten vergeben hat. Der Beklagte bestreitet die Aktionärseigenschaft des Klägers und behauptet, die Gesellschaft sei zu dessen Lasten in Treuhand aufgebaut worden.

Im Verlauf des Verfahrens kommen diverse rechtliche und faktische Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Beweislast für die Aktionärseigenschaft des Klägers. Der erste Entscheid des Zivilgerichts wurde aufgrund einer Nichterwiderung des Beklagten erlassen, jedoch später durch die kantonale Berufungsinstanz aufgehoben. Das Zivilgericht wies die Klage in einem späteren Urteil erneut ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er tatsächlich Aktionär sei.

Die Berufung des Klägers an die kantonale Zivilberufungsgericht wurde abgewiesen, wozu die Gerichte argumentierten, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass er die Anteile nach der Gründung der Gesellschaft erworben hat oder dass der Beklagte ihn zu dem Zeitpunkt der Gründung als Treuhänder vertrat.

Erwägungen:

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage der „Qualität für das Handeln“ als Aktionär sowie den Beweisstandards für diese Qualität. Es wird klargestellt, dass ein Antrag auf Schadensersatz nach Art. 756 CO nur von einem rechtmäßig anerkannten Aktionär gestellt werden kann.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte ihm die Aktien bei Gründung der Gesellschaft übertragen hatte. Darüber hinaus wurde das Argument des Klägers, dass die Treuhandvereinbarung zwischen dem Beklagten und einem Dritten ungültig sei, als unbegründet zurückgewiesen.

Das Gericht bestätigt, dass die Antragstellerin die Beweislast für ihre Behauptungen trifft und die Authentizität des Gründungsaktes als gesichert gilt. In der Schlussfolgerung wird der Kläger für seine erfolglosen Eingaben in Rechnungslegung und Beweisanforderungen verurteilt, einschließlich der Kosten des Verfahrens und einer Entschädigung für den Beklagten.

Ergebnis:

Der Antrag des Klägers wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden ihm auferlegt, und er muss dem Beklagten eine Entschädigung zahlen.