Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_113/2024 vom 3. Dezember 2024:

Sachverhalt: Die A._ AG und B._ erhoben eine Beschwerde gegen die am 30. Oktober 2023 vom Zürcher Kantonsrat verabschiedete Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG/ZH). Diese Revision legt fest, dass sowohl Verwaltungsbehörden als auch bestimmte Privatpersonen, darunter berufsmäßige Rechtsvertreter, verpflichtet sind, Verfahrenshandlungen elektronisch vorzunehmen. Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass diese Pflicht eine Verletzung ihrer Wirtschaftsfreiheit darstelle und beantragten die Aufhebung der betreffenden gesetzliche Bestimmungen.

Erwägungen: 1. Zuständigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass es für die Entscheidung zuständig sei, und dass die Beschwerde gültig eingereicht wurde.

  1. Wirtschaftsfreiheit: Das Gericht prüfte die Frage, ob die Regelung eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäß Art. 27 BV darstellt. Es kam zu dem Schluss, dass die Pflicht zur elektronischen Verfahrenshandhabung als geringer Eingriff zu bewerten sei, der die Kernaufgaben der beruflichen Parteienvertretung nicht wesentlich beeinträchtige.

  2. Öffentliches Interesse: Die Notwendigkeit der digitalen Transformation der Verwaltung und Rechtspflege wurde als ein bedeutendes öffentliches Interesse anerkannt, das die Einführung der neuen Regelungen rechtfertigt.

  3. Verhältnismäßigkeit: Das Gericht stellte fest, dass die Regelung geeignet und erforderlich sei, um die Effizienz der Verfahrensabläufe zu steigern. Zudem sah das Gericht keine unzumutbaren Belastungen für die Anwälte, da die Kosten für die digitale Einreichung niedriger seien als die für postalische Einreichungen.

  4. Bundesrecht: Die Beschwerdeführer argumentierten, die kantonale Regelung verstoße gegen das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA). Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die neuen Vorschriften nicht gegen das BGFA verstoßen, da sie andere Ziele verfolgen.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt. Das Urteil hebt hervor, dass die gesetzliche Pflicht zur elektronischen Einreichung in einem Zeitgeist der Digitalisierung nicht nur im Kontext effizienter Verwaltung gerechtfertigt ist, sondern auch der Verbesserung des Zugangs zur Justiz dient.