Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt:
A._ wird beschuldigt, mehrfach Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch und Drohung begangen zu haben. Er soll in einem Kellerabteil in der U.__straße in V._, gemeinsam mit einem Mittäter, mehrere Flaschen Alkohol und Lebensmittel gestohlen haben. Außerdem wird ihm vorgeworfen, eine bedrohliche E-Mail an seine Ex-Frau gesendet zu haben. Das Bezirksgericht Weinfelden verurteilte ihn am 23. März 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldbuße sowie einer fünfjährigen Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 13. Dezember 2023 die Schuldsprüche und reduzierte die Freiheitsstrafe auf sechseinhalb Monate.
Erwägungen:
Unbeachtlichkeit verspäteter Eingaben: Eingaben, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurden, sind unbeachtlich. A.__ beantragte die Aufhebung des Urteils und einen Freispruch.
Rechtsverletzungen rügen: Die Beschwerde muss hinreichend begründet sein und auf spezifische rechtliche Fehler des Obergerichts eingehen. Die Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich der Verteidigung und Beweiswürdigung, erfüllen diese Anforderungen nicht.
Mangelnde Verteidigung: A.__ machte geltend, dass seine Verteidigung mangelhaft gewesen sei. Da er jedoch nicht darlegte, wie diese Mängel das Beweisergebnis beeinflussten, konnte darauf nicht eingegangen werden.
Teilnahmerecht an Einvernahmen: Er rügte, kein Teilnahmerecht an polizeilichen Einvernahmen gehabt zu haben. Das Bundesgericht befand, dass keine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an diesen Einvernahmen besteht.
Beweiswürdigung: A.__ bestritt seine Täterschaft und griff die Beweiswürdigung des Obergerichts an. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz alle Beweismittel ausreichend gewürdigt hatte und der Beschwerdeführer keine Willkür nachweisen konnte.
Drohung: Er gab zu, die E-Mail geschrieben zu haben, machte jedoch geltend, dass er aus Verzweiflung handelte. Das Obergericht hatte seine seelische Belastung bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Landesverweisung: A.__ argumentierte, die Landesverweisung sei unverhältnismäßig und verletze sein Recht auf Familienleben. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz jedoch fälschlicherweise annahm, dass die bestehenden Einreisesperren und das sistierte Besuchsrecht keine besondere Härte darstellten. Dies wurde als fehlerhaft erachtet.
Urteil:
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Die Anordnung der Landesverweisung wurde aufgehoben, und der Fall wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.__ wurde die Kosten auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.