Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_115/2023 vom 2. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_115/2023 vom 2. Dezember 2024

Sachverhalt: A._ und B._ beauftragten die C._ SA am 24. Mai 2012 mit dem Aushub von Erdarbeiten für den Bau eines Gebäudes in Collina d'Oro. Der Vertrag sah eine Honorarsumme von 329.000 CHF (zzgl. MwSt.) vor, wobei die Mengenangaben unverbindlich waren und eine Zustimmung der Bauleitung für zusätzlich erforderliche Arbeiten nötig war. Während der Arbeiten traten unerwartete geologische Bedingungen auf, die zu weiteren Arbeiten führten. Die C._ SA stellte nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung über 532.035,80 CHF aus, welche die Bauleitung teilweise genehmigte. A._ und B._ stellten jedoch in Frage, ob die Rechnungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprachen.

Nachdem die C._ SA den ausstehenden Betrag von 238.907,30 CHF vor Gericht eingeklagt hatte, entschied der Pretor von Lugano am 24. August 2022 zugunsten der C._ SA. Das Kantonsgericht wies den daraufhin eingelegten Berufungsantrag durch Urteil vom 18. Januar 2023 zurück.

Erwägungen des Bundesgerichts: Die Kläger gelangen mit ihrer Beschwerde vor das Bundesgericht, um eine Revision des kantonalen Urteils zu erwirken, wobei sie vorbrachten, das kantonale Gericht habe die vertraglichen Vereinbarungen und die dadurch bestehenden Rechte und Pflichten falsch ausgelegt. Sie argumentierten, eine Pauschalvergütung sei vereinbart worden und dass die C.__ SA nicht ausreichend informiert wurde.

Das Bundesgericht betont zunächst, dass es an die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Instanz gebunden ist und eine Überprüfung nur bei manifesten Fehlern möglich ist. In Bezug auf die vertragliche Auslegung führt das Gericht aus, dass die Absicht der Vertragsparteien vor allem aufgrund des Verhaltens nach Vertragsschluss und den Umständen rund um den Vertrag interpretiert werden muss.

Das Bundesgericht bestätigt die Urteile der unteren Instanzen, dass eine pauschale Vergütung nicht vereinbart wurde und dass die Arbeiten, die zu erhöhten Kosten führten, notwendig waren. Es entschied, dass die C.__ SA in gutem Glauben auf die Zustimmung der Kläger, die häufig auf der Baustelle präsent waren und keine Einwände erhoben hatten, vertrauen konnte.

Schließlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte den Klägern die Kosten des Verfahrens. Die vorliegenden Beschwerden wurden als unbegründet erachtet.

Ergebnis: Das Bundesgericht bestätigte die Urteile der unteren Instanzen und wies die Beschwerde der Kläger zurück. Sie haben die Gerichtskosten zu tragen und müssen zudem der C.__ SA einen Betrag von 7.000 CHF an Gebühren für das Verfahren vor dem Bundesgericht zahlen.