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Das Urteil des Bundesgerichts 4A_173/2024 betrifft einen Streit zwischen der A._ AG und dem Arbeitnehmer B._ über die Zahlung eines garantierten Mindestbonus sowie die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Sachverhalt: A._ AG, eine Bank mit einer Niederlassung in Genf, hatte B._, der zuvor im Bankwesen in Kanada tätig war, 2018 eingestellt. Der Arbeitsvertrag sah u.a. einen garantierten Bonus von 400.000 CHF für das Jahr 2019 vor, unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zu einem bestimmten Datum nicht gekündigt wird. Der Arbeitnehmer erhielt zunächst einen Teilbonus von 200.000 CHF, jedoch gab es Unstimmigkeiten über den verbleibenden garantierten Bonus und die Leistung des Arbeitnehmers. Im März 2020 wurde B.__ ohne formale Warnung gekündigt, was er als missbräuchlich betrachtete. Er forderte daraufhin die Zahlung des noch ausstehenden Bonus, was zu einem Rechtsstreit führte.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Berufungsgericht den Bonus als Teil des Gehalts qualifiziert hatte. Die Arbeitgeberin hatte die Zahlung des Bonus an die erreichten Ziele geknüpft, was in den Vertragsunterlagen nicht klar als Bedingung festgelegt war. Das Bundesgericht urteilte, dass die Vorgaben für den Bonus keine rechtlichen Bedingungen darstellten, die die Zahlung des garantierten Bonus beeinflussen könnten. Es bestätigte, dass die Zahlung des Bonus nicht von einer Kündigung abhängen durfte, was als rechtlich unzulässig eingestuft wurde.
Das Gericht hob die Entscheidung des Berufungsgerichts teilweise auf und stellte fest, dass die Arbeitgeberin verpflichtet war, dem Arbeitnehmer die Bruttozahlung von 400.000 CHF plus Zinsen zu leisten. Es wies die Klage der Arbeitgeberin hinsichtlich des missbräuchlichen Entlassungsanspruchs und die damit verbundene Erhöhung der Entschädigung zurück. Schließlich wurde die Sache zur neuen Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Auslagen der kantonalen Instanzen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.