Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1251/2024 vom 16. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1251/2024 vom 16. Dezember 2024

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.__, ein 1988 geborener, ausländischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz, ist wegen mehrfacher Vorstrafen in der Schweiz bekannt. Er war bereits wegen verschiedener Delikte wie Diebstahl, Sachbeschädigung und Gewalt gegen Behörden verurteilt worden. Nach mehreren Verhaftungen im Jahr 2023 und einer neuen Anklage wegen Diebstahls im September 2024 wurde er inhaftiert. Der Untersuchungshäftling wurde wegen Fluchtgefahr und des Risikos weiterer Straftaten festgehalten.

Die vorherigen Gerichte haben seine Haft angeordnet, wobei sie die Gefahr von Recidive und das Risiko einer Flucht auf Grundlage seiner Vorgeschichte und der Schwere der neuen Vorwürfe anführten. Das Bundesgericht bestätigte auch die Voraussetzungen der Haft und entschied, dass diese notwendig sei, um entweder die Flucht zu verhindern oder die Begehung weiterer Straftaten zu vermeiden.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Rechtsmäßigkeit der Haftanordnung und das Vorliegen ausreichender Verdachtsmomente. Es stellte fest, dass die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer, zusammen mit seinem Vorstrafenregister, ernsthafte Verdachtsmomente hinsichtlich seiner Schuld begründeten. Insbesondere wurde festgestellt, dass sich die Vorwürfe gegen ihn seit seiner letzten Freilassung im Mai 2023 erheblich vermehrt haben.

Das Gericht wies die Argumentation des Beschwerdeführers zurück, die Haft sei unverhältnismäßig und er könne durch alternative Maßnahmen besser überwacht werden, unterstrich jedoch die begrenzte Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Abwesenheit für medizinische Versorgung sorgen könnte.

Abschließend entschied das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen und wies die Kosten der Verfahren dem steuerlichen Hilfsfonds zu. Es wurde zudem die Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer gewährt und ein Pflichtverteidiger bestellt.

Ergebnis: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentlassung wurde abgelehnt, und die Haftverlängerung wurde als rechtmäßig bestätigt.