Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024

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In dem Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 wurde die Haftentlassungsbeschwerde von A._, einem 2005 geborenen Beschuldigten, abgewiesen. A._ wird von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter anderem vorgeworfen, Kinderpornografie erworben und besessen sowie eine Plattform für den Verkauf von Kinderpornografie betrieben zu haben. Außerdem stehen ihm weitere schwere Delikte im Raum, darunter mehrfacher Diebstahl, Brandstiftung und Datenbeschädigung.

Der Beschwerdeführer war seit dem 6. Mai 2024 in Untersuchungshaft, die mehrmals verlängert wurde. Seine Haftentlassung wurde sowohl vom Zwangsmassnahmengericht als auch vom Obergericht des Kantons Aargau abgelehnt. A.__ argumentierte vor dem Bundesgericht, dass die Haft nicht notwendig sei: Er bot alternative Maßnahmen wie ein Kontaktverbot oder die Einweisung in eine Fachklinik an.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die gesetzlichen Anforderungen für die Fortdauer der Haft erfüllt sind, insbesondere aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr und Kollusionsgefahr. Die entsprechenden psychiatrischen Gutachten wiesen darauf hin, dass ein hohes Risiko für die Begehung weiterer Straftaten besteht. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten erkannt, dass A.__ trotz ambulanter Behandlungen erneut schwerwiegende Delikte begangen habe.

Das Bundesgericht entschied, dass die Haft verhältnismäßig ist, da von A.__ eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer ausgeht, insbesondere im Hinblick auf die Schwere der ihm vorgeworfenen Taten. Das Urteil bestätigte die Notwendigkeit, die Haft fortzusetzen, und wies die Beschwerde zurück.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer unentgeltliche rechtliche Unterstützung gewährt und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.