Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A._ wird vorgeworfen, am 1. August 2021 beim Club C._ B._ mit einem spitzen Gegenstand, vermutlich einer Messerklinge, attackiert zu haben. Er soll ihn zunächst gewaltsam gegen eine Wand gedrückt und dann zwei Stiche zugefügt haben – einen am Hals und einen im Unterbauch. Die Verletzungen erforderten eine Notoperation. Das Bezirksgericht Zürich stellte fest, A._ sei schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, sprach ihn jedoch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung frei. Die Staatsanwaltschaft und der Geschädigte legten Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.__ schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung und verhängte eine Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren sowie eine Landesverweisung.
Erwägungen:Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: A._ rügte die Glaubwürdigkeit der Aussagen von B._. Das Bundesgericht ließ die Feststellung des Obergerichts als nicht willkürlich erachten, da die Beweiswürdigung und die darauf basierende Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten nachvollziehbar waren. Die Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers wurden als widersprüchlich und unglaubwürdig bewertet.
Subjektiver Tatbestand: Das Obergericht hatte ausgeführt, dass der Einsatz der Tatwaffe (eines messerähnlichen Gegenstands) auf ein planmäßiges Vorgehen des Beschwerdeführers hindeutete. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz nicht ausreichend nachweisen konnte, dass A.__ den Tod oder schwere Verletzungen als möglich in Kauf nahm. Die Beweisführung der Vorinstanz war unvollständig und somit willkürlich, was zu einer Verletzung des Bundesrechts führte.
Entscheidung: Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Beurteilung zurück. Es entschied, dass bezüglich des subjektiven Tatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung ein neuer Entscheid getroffen werden müsse, da die Vorinstanz nicht den notwendigen Nachweis für den Eventualvorsatz erbracht hatte.
Die Beschwerde von A.__ wurde teilweise gutgeheißen. Die rechtliche Beurteilung des subjektiven Tatbestandes war unzureichend, und die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.