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Die A._ LLC (Rekursführerin) wehrte sich gegen die Entscheidungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Administration fédérale des contributions), die auf eine Anfrage zur administrativen Unterstützung von der israelischen Steuerbehörde (Israel Tax Authority, ITA) reagierte. Die ITA hatte Informationen angefordert, um die steuerliche Situation von 794 israelischen Bürgern zu prüfen, die verdächtigt wurden, unversteuerte Konten bei der Bank B._ SA in der Schweiz gehalten zu haben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018.
Die ITA gab an, dass es sich um absichtliches Vergehen handele, was eine strafrechtliche Verfolgung in Israel nach sich ziehen könne. Nach einer vorzeitigen Übermittlung von Informationen durch die Administration fédérale, wurde die ITA darüber informiert, dass diese Informationen nicht verwendet worden seien. Die A.__ LLC erhob Einspruch gegen die Übermittlung der Daten und vertrat die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien.
Erwägungen des BundesgerichtsRelevanz der Fragen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rekursführerin keine ausreichend begründete Frage von grundlegender rechtlicher Bedeutung vorgebracht hatte. Insbesondere wurde der Vorwurf, dass die vorzeitige Informationsübermittlung durch die Administration fédérale rechtswidrig war, nicht ordnungsgemäß vorgetragen und war somit kein Grund, in die Sache einzutreten.
Anwendung der MAC: Die Rekursführerin machte zudem geltend, dass die Anwendung von Artikel 28 Absatz 7 der Konvention über gegenseitige Amtshilfe (MAC) nicht gerechtfertigt sei, da die ITA keine hinreichenden Informationen geliefert habe, um die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels zu belegen. Das Bundesgericht sah keinen ausreichenden Grund, die ohnehin bestehenden Vorschriften der MAC in Zweifel zu ziehen.
Entscheid über die Unzulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht erklärte den Rekurs als unzulässig. Trotz der vorgebrachten Anträge der Rekursführerin, die Entscheidungen der Administration fédérale aufzuheben, fanden diese in der rechtlichen Bewertung des Bundesgerichts keine Stütze.
Kostenentscheidung: Die Rekursführerin wurde zudem verurteilt, die Gerichtskosten zu übernehmen.
Das Bundesgericht wies den Rekurs der A.__ LLC als unzulässig zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Administration fédérale zur Informationsübermittlung an die israelische Steuerbehörde.