Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_217/2024 vom 6. Dezember 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 8C_217/2024

Sachverhalt:

A._, geboren 1991, war seit 2012 als angelernter Bodenleger tätig und aufgrund einer Sensibilisierung auf Epoxidharze ab Dezember 2012 vollständig arbeitsunfähig. Trotz einer Rückkehr zur Arbeit im Jahr 2013 meldete er sich 2013 bei der Invalidenversicherung (IV) für Leistungen. Sein Arbeitgeberwechsel und weitere gesundheitliche Rückschläge führten zur Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit. Ab 2019 wurde A._ eine halbe Invalidenrente für einen bestimmten Zeitraum zugesprochen.

Die IV-Stelle Luzern stellte jedoch in einem polydisziplinären Gutachten im Jahr 2022 fest, dass A._ keinen Anspruch auf eine dauerhafte Invalidenrente habe. Dagegen erhob A._ Beschwerde. Das Kantonsgericht Luzern sprach ihm daraufhin nur für einen kurzen Zeitraum eine volle Invalidenrente zu und wies die weiteren Ansprüche ab.

Erwägungen des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz zu unrecht den Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente ab 1. Juni 2015 abgelehnt hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zwar zu Recht die veränderten Betriebsbedingungen und den Gesundheitszustand von A._ berücksichtigt, jedoch die Beweiswürdigung bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit unzureichend war. Das Gericht verneinte die Plausibilität des polydisziplinären Gutachtens, da es wesentliche Informationen über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit von A._ nicht adäquat berücksichtigte.

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und erließ eine eigenständige Entscheidung über den Anspruch auf eine volle Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2019 und eine halbe Rente für den September 2019. Gleichzeitig gewährte es A.__ die unentgeltliche Rechtspflege und ordnete die Neuverlegung der Verfahrenskosten an.

Schlussfolgerung:

Die Beschwerde von A.__ wurde teilweise gutgeheissen, wodurch ihm eine Invalidenrente für den genannten Zeitraum zugesprochen wurde. Die Vorinstanz musste zur Neubewertung der Kosten und der Parteientschädigung im vorherigen Verfahren zurückverwiesen werden.